Hallo Uwe,
Ich bin kein Rechtsanwalt, mag also das Urteil falsch interpretiert haben - sorry ...
Bin ich auch keiner. ;)
Aber trotzdem: Weisst du, ab welcher Groessenordnung man von einer "unzulaessigen Uebernahme eines Datenbankwerkes" spricht? Ist das in irgend einer Form gesetzlich geregelt?
§ 4 UrhG
Sammelwerke und Datenbankwerke
(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.
(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.
So steht's im Gesetz. Und das ist natürlich auszulegen, aber der Rahmen und Grundgedanke wird deutlich.
Ausserdem stellt sich mir natuerlich die Frage, inwieweit die deutsche Rechtsprechung im Falle des Deep Linkings international ueberhaupt relevant ist. Im Prinzip koennten Unternehmen das deutsche Recht doch einfach umgehen und ihre Server im nichteuropaeischen Ausland plazieren.
So einfach ist es nicht, da die Seiten in DE abrufbar sind, kann vieles auch in DE entschieden werden. Ist aber so leicht nicht so pauschal zu beantwortet. Urheberrechtlich ist das aber kein Problem, weil es eben in dem Bereich internationale Abkommen gibt, die das Vorgehen da erleichtern.
Gruss, Thoralf
Sic Luceat Lux!