Hi,
Gerade gefunden: http://www.head-graphics.com/copyright/
Dort heißt es:
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Das Urhebergesetz selbst definiert den Begriff des Werkes in 2 Abs.2. Als persönliche geistige Schöpfung wiederum werden allgemein Erzeugnisse verstanden, die durch ihren Inhalt oder durch ihre Form oder durch die Verbindung von Inhalt und Form etwas Neues und Eigentümliches darstellen. Der Werkbegriff verlangt kein vollständiges Werk. Teile, Entwürfe und Vorlagen sind auch geschützt, wenn sie für sich den an die Schutzfähigkeit zu stellenden Anforderungen genügen. Die Kürze des Werks ist für die Bestimmung der Schutzfähigkeit ebensowenig entscheidend wie Umfang und Maß der aufgewendeten Arbeit (Ernst-Joachim Mestmäcker, Erich Schulze, Marcel Schulze, Stephen Stewart, Michel Walter (Hrsg.), Kommentar zum deutschen Urheberrecht, Stand Dezember 1996, 2, Rz. 2).
Damit steht fest, daß die Anforderungen an "ein Werk" nicht allzu hoch sind. Jede Zeichnung, jeder eigene Text (Brief, eMail) ist mithin ein "Werk" i.S.d. UrhG.
</zitat>
cu,
Andreas
Der Optimist: Das Glas ist halbvoll. - Der Pessimist: Das Glas ist halbleer. - Der Ingenieur: Das Glas ist doppelt so groß wie nötig.
http://mud-guard.de/? http://www.andreas-waechter.de/ http://www.helpers.de/