Hallöle,
Das ist ganz grober Unfug, bitte gib' die Heise-Meldung richtig wieder: Die Darmstädter Datenschützer haben entschieden, daß die gängige Praxis von T-Online, IP-Nummern bei Flatrate-Zugängen 80 Tage nach Rechnungsstellung zu speichern, rechtens ist.
Die Datenschutzbeauftragte des Landes Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg haben entschieden, dass in ihrem Herrschaftsbereich die Speicherung von Nutzungsdaten durch Provider _nicht_ mit geltendem Datenschutzrecht vereinbar ist. Also kommt es doch darauf an, wo der Provider, der die Daten speichert, seinen Sitz hat. Lies bitte den vollständigen Artikel hier http://www.datenschutzzentrum.de/material/themen/presse/ipspeich.htm
Dort steht nirgends etwas von "Einwahlvorgängen"
Aber es ist so gemeint. Entschuldige bitte meine laienhafte Art mich auszudrücken.
nicht, daß T-Online speichern "muß"
Soweit Zustimmung, nicht muss sondern darf.
(Bundesgesetze gelten nicht nur in Darmstadt)
Das Bundesdatenschutzgesetz regelt _nicht_ die datenschutzrechtlichen Gegebenheiten privater Anbieter, dies geschieht durch die Landes-Datenschutzgesetze. Die datenschutzrechtliche Aufsicht über die T-Online AG hat demzufolge das jeweilige Bundesland. Informiere dich bitte etwas genauer, bevor du mein Posting pauschal als Unfug abtust.
Selbstverständlich speichert _jeder_ Provider Zeit, Dauer und/oder Volumen, Ursprung (Telefon-/DSL-Anschluss) und IP-Nummer eines Internetzugangs, auch noch nach Rechnungsstellung. Wie sollte er sonst die Rechnung erstellen und bei Streitigkeiten seine Rechnung auch beweisen können?
Du widersprichst dir. Oben genannte Pressemitteilung sagt ausdrücklich:
"Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers ausnahmsweise und nur in dem Umfang
speichern, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telediensten zu ermöglichen und
abzurechnen."
Ergo ist eine Speicherung von Daten über die Abrechnung hinaus in Schleswig-Holstein unzulässig.
Viele Grüße
Torsten
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