Hallo Johannes,
Soweit ich weiß, ist das teilweise überholt. Das LG Köln hat kürzlich in einem Urteil[1] entschieden, dass "Der Diensteanbieter nach §§ 9-11 TDG nicht verpflichtet ist, die von ihm übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen."
Da steht aber auch "Eine Überprüfungspflicht setzt, wenn ein Zueigenmachen nicht vorliegt, erst nach Kenntniserlangung von den Inhalten ein, § 11 Nr. 1 TDG."
Also hat der Forenbetreiber doch eine gewisse Überwachungspflicht, denn wenn ihm der (rechtswidrige) Inhalt eines Beitrages nachweislich bekannt ist, muss er eben doch Gegenmaßnahmen ergreifen. Allerdings war es im entschiedenen Fall so, dass dem Betreiber eine Kenntnis nicht nachgewiesen werden konnte.
mfg Torsten