Guten Abend allerseits,
Zum anderen ist des Usus, daß die Rechte an einer im Auftrag entwickelten Sache beim Auftragsgeber liegen. Bei der Uni so wie auch bei Arbeitsgebern.
Jepp, das ist in Germoney (wie sollte es auch anders sein:) im so genannten Arbeitnehmererfindungengesetz geregelt. Da steht im Wesentlichen drin, dass dem Arbeitgeber die Rechte an Diensterfindungen des Arbeitnehmers zustehen. Dem Arbeitnehmer wiederum steht eine Vergütung nach den so genannten Vergütungsrichtlinien für Arbeitnehmererfindungen zu.
Dies alles dürfte allerdings nicht auf Studenten an Universitäten anwendbar sein. Aber da gibt's eh meistens eine juristische Fakultät ;-)
mfg Torsten
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