Hallo.
nun ja, unter gewissen umständen verlangt deutsches recht das ja sogar: http://www.heise.de/newsticker/data/anw-10.10.03-005/.
Wenn ich, wie in der Quelle geschrieben, mit meinem Angebot auf Staatsangehörige einer bestimmten Nation ziele, gebietet nicht nur das dortige Recht dies unter Umständen, sondern ganz sicher bereits der gesunde Menschenverstand. Im Umkehrschluss sind spezielle Maßnahmen bei nicht explizit auf Staatsangehörige anderer Nationen gezielte Angebote unnötig und können im Extremfall ähnlich dem bekannten "Disclaimer"-Urteil zu weiterem Schaden führen, wenn man sich nur oberflächlich mit den entsprechenden Bestimmungen vertraut gemacht hat.
Ein Beispiel aus einem völlig anderen Bereich: In Deutschland stehen deutsche Verkehrszeichen und kein vernunftbegabter Mensch jedweder Herkunft wird sich nach einem Unfall vor Gericht darauf herausreden wollen, der Begriff "Einbahnstraße" sei ihm nicht bekannt gewesen. Nun wäre es aber ein netter Zug, in der Nähe von ausländischen Militär-Stützpunkten zumindest Hinweisschilder für die Militärangehörigen zu übersetzen, obwohl kein Rechtsanspruch darauf besteht. Unterläuft dabei aber ein schwerwiegender Fehler, der zu einem Unfall führt, hat der gutmeinende Helfer den schwarzen Peter, da seine Absicht eine Sorgfaltspflicht nach sich zieht.
MfG, at