Roger: schlundtechnologies - vertragsabschluss

hallo!

aus früheren threads wurde ich aufmerksam auf das domain-angebot von schlund. (http://www.schlundtechnologies.com)
die preise sind wirklich güstig und auch sämtliche bedingungen sind für mich sehr entgegenkommend, da ich öfters domains kaufe und diese auch per hostingvertrag weiterveräußere. auch die agbs scheinen völlig in ordnung zu sein.

da mal wieder eine domain-registrierung ins haus stand, hab ich mich mal dort angemeldet. mann muss dort seine kontaktdaten und bankverbindung angeben. danach wird ein rahmenvertrag generiert, den man unterschrieben an eine faxnummer schicken muss. nach deren prüfung bekommt man dann im erfolgsfall eine mail mit den login-daten.

alles prima. allerdings hab ich mir nun doch mal die bedingungen des rahmenvertrages näher durchgelesen und bin dann auf was gestoßen, was mich davon abgeschreckt hat.

um genauer zu sein war es der §2 Abs. 2, zitat:
"Ebenso wie der Provider vertraglich gegenüber den einzelnen Vergabestellen bzw. Registrare verpflichtet ist, deren Registrierungsbedingungen an den Kunden weiterzugeben, verpflichtet sich der Kunde, diese seinerseits an seine Kunden verbindlich weiterzugeben. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung verspricht der Kunde unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhanges die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.050 Euro (in Worten: fünftausendfünfzig). "

am schlimmsten hier: "unter Ausschluss der Einrede", dass heisst, egal ob ich meine unschuld nachweisen kann oder nicht - ich bin der schuldige und das geld wird von mir eingezogen.

dolle wurst.

ich find das ganze so schlimm, dass ja eigentlich der vertrag zwischen kunde und nic geschlossen wird. ich und schlund sind doch nur die vermittler! wie kann man jemanden für das nichtanerkennen der agb bestrafen? weiterhin ist nicht genau definiert, welche verpflichtungen nun einzuhalten sind.

ich weiss jetzt ehrlich gesagt nicht, was ich von dem vertrag halten soll. ich habe mich mal per kontaktformular an schlund gewendet und bin mal gespannt, ob und welche antwort ich bekomme...

gruß.
roger.

  1. Hallo Roger,

    ich bin seit ca 1 1/2 Jahren Kunde bei schlundtechnologies (früher Providerdomain).

    Bisher hatt ich keine Probleme mit schlundtechnologies, auch der Support war immer kompetent und schnell. Preislich habe ich seither keinen günstigeren Anbieter finden können (z.B. united-domain). Nur das Webinterface für die Domainregistrierung lässt ein wenig zu wünschen übrig.

    Dein Absatz in der AGB finde ich zwar auch nicht richtig, aber ich betrachte dies auch nur als rechtlichen AGB-BlaBla.
    Zu deiner Absicherung kannst Du ja im Domain-Vertrag, den Du mit dienem Kunden abschließt, den Hinweis mit den Registrierbedingungen einbringen.

    Anderseits kann schlundtechnologies von sich aus nicht feststellen, ob dein Kunde die jeweiligen Registrierbedingungen kennt. Da müsste schon dein Kunde auf schlundtechnologies zugehen, was ich zwar nicht ausschliessen kann, aber für sehr unwahrscheinlich halte, da meine Kunden nicht wissen über wen Ihre Domain registriert wurde (auch nicht wissen wollen).

    Gruß
    Helmut Weber

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    Mode ist eine Variable, Stil eine Konstante
    1. Moin!

      Disclaimer: Ich bin kein Rechtsanwalt, meine Auskünfte sind daher mit dem Vorbehalt behaftet, dass sie komplett falsch sein könnten. Dafür hafte ich daher nicht.

      Dein Absatz in der AGB finde ich zwar auch nicht richtig, aber ich betrachte dies auch nur als rechtlichen AGB-BlaBla.

      Damit kannst du im Zweifel ziemlich hart auf die Nase fallen. Aber das ist ja nicht meine Nase.

      Zu deiner Absicherung kannst Du ja im Domain-Vertrag, den Du mit dienem Kunden abschließt, den Hinweis mit den Registrierbedingungen einbringen.

      Man muß natürlich erstmal begreifen, was diese Klausel eigentlich von einem will, bevor man sie verurteilt oder begrüßt.

      Zitat der Klausel:
      "Ebenso wie der Provider vertraglich gegenüber den einzelnen Vergabestellen bzw. Registrare verpflichtet ist, deren Registrierungsbedingungen an den Kunden weiterzugeben, verpflichtet sich der Kunde, diese seinerseits an seine Kunden verbindlich weiterzugeben. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung verspricht der Kunde unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhanges die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.050 Euro (in Worten: fünftausendfünfzig)."

      Es geht unstreitig um Registrierbedingungen für Domains. Wenn eine Registrierstelle beispielsweise fordert, dass Domains für eine TLD nur an bestimmte Einheiten abgegeben werden (beispielsweise Domains unter .aero nur an Firmen mit Bezug zur Luftfahrt oder .museum nur an Museen etc.), dann gilt diese Registrierbedingung zunächst erst einmal nur zwischen dem Registrar und Schlund. Damit jetzt durch die Hintertür keine falschen Firmen registrieren können, gibt Schlund, gebunden durch den Vertrag mit dem Registrar, diese Bedinung an seinen Kunden weiter, und verpflichtet diesen, diese Bedingung ebenfalls an dessen Kunden weiterzugeben.

      Mit anderen Worten: Wenn einer der Kunden eine .aero-Domain in Auftrag gibt, ohne die Registrierbedingungen für diese Domain zu erfüllen, dann darf die Domain nicht registriert werden - die Registrierung muß schon direkt vom Schlund-Auftragspartner abgelehnt werden.

      Wenn man sich an diese Regelung nicht hält, muß man Vertragsstrafe zahlen. Und zwar 5050 Euro für jede Zuwiderhandlung. Die Formulierung "unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhanges" bedeutet, dass man sich im Streitfall nicht damit rausreden kann, dass die eine Zuwiderhandlung mit der anderen (für die zweite Domain desselben Kunden) im Zusammenhang steht und deshalb nur einmal Vertragsstrafe zu zahlen ist, sondern Schlund will zweimal Vertragsstrafe haben.

      "Fortsetzungszusammenhang" ist ein juristischer Begriff, der bedeutet, dass mehrfache Handlungen rechtlich nur als ein Tatbestand zu werten sind. Ich habe bei Google dieses Urteil gefunden(http://www.adicor.de/urteile.nsf/0/6b7dedd2b90d2519c1256894004e426c?OpenDocument), in dem das illustriert wird. Dort hat eine Maklerin mehrfach Immobilienanzeigen aufgegeben, denen geforderte Informationen fehlten, was vorher auch abgemahnt wurde. Die Abmahner wollten jetzt für jede Anzeige die Vertragsstrafe, die Maklerin höchstens für die Anzeigen insgesamt einmal zahlen.

      "Ausschluß der Einrede" ist ebenfalls ein juristischer Begriff. Wenn man etwas "einreden" will, bedeutet es, das man gegen eine Behauptung der Gegenseite Einwände erhebt. Die Möglichkeit, den Einwand hier konkret so zu erheben, dass man die einzelnen Vertragsverstöße mit fehlerhaft registrierten Domains als einen Tatbestand zu werten habe, soll vertraglich eben ausgeschlossen sein, so dass Schlund eben je Domain kassieren kann.

      Die AGB-Klausel dürfte schätzungsweise die meiste Zeit uninteressant sein. Man sollte aber bei Domains, die einem nicht täglich begegnen, lieber einmal zuviel als einmal zuwenig die Registrierbedingungen durchlesen. ".de" ist recht einfach gehalten, jeder darf. Aber in Frankreich beispielsweise sind die Bedingungen wesentlich strenger (um mal ein etwas naheliegenderes Beispiel als .aero zu nehmen).

      - Sven Rautenberg

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      "Beim Stuff für's Web gibts kein Material, was sonst das Zeugs ist, aus dem die Sachen sind."
      (fastix®, 13. Oktober 2003, 02:26 Uhr -> </archiv/2003/10/60137/#m338340>)
      1. Moin!

        danke sven! sehr ausführlich und endlich auch mal mit beispiel.
        so ungefähr hab ich mir das eben auch schon gedacht, suchte aber eben nochmal ne andere meinung ;)

        der support hat übrigens am selben tag geantwortet (lob!) und war auch sichtlich überfordert mit meiner frage - lol.

        gruß.
        roger.