Sven Rautenberg: eBay: Rückgabe bei "Privat"-Verkäufer (mit 5867 Bewertungen)

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Moin!

Vertrag besteht aus Angebot und Annahme.

Stimmt. Wobei die Rechtsprechung mittlerweile eindeutig festgelegt hat, dass bereits das Einstellen einer Ebay-Auktion das Angebot und das höchste Gebot darauf die Annahme des Angebots ist. Es ist nicht etwa so, dass das Höchstgebot erst das Angebot zum Kauf ist, das der Versteigerer dann annehmen oder auch ablehnen kann (wenn ihm der Preis nicht gefällt). Siehe dazu das Urteil zum unter Wert ersteigerten Auto, das der Autohändler liefern mußte.

Wenn also ein Angebot in diesem Fall die DVD Box mit den und den Merkmalen angeboten wird und eine Rücksendung ausgeschlossen wird, dann  wird das Vertragsbestandteil.

Es gibt gewisse Vertragsbestandteile, die nicht wirksam werden, weil ihnen gesetzliche Regelungen entgegenstehen. Einschränkungen des Verbraucherschutzes beispielsweise sind grundsätzlich unwirksam. Ein gewerblicher Händler kann das Rückgaberecht des privaten (!) Käufers nicht ausschließen. Auch dann nicht, wenn er sich als privater Verkäufer ausgibt.

Es gibt irgendein Gerichtsurteil, nach dem ein Verkäufer bereits dann als gewerblich anzusehen ist, wenn er im Monat mehr als 30 gleichartige Auktionen abhält (ich find's nur gerade nicht bei Google oder Heise).

Ausgehend von dieser Beurteilung kann man beim fraglichen Verkäufer sehr wohl davon ausgehen, dass er gewerblich agiert.

Wenn O Brien das Angebot annimmt, dann kommt der Vertrag mit den Angaben des Anbieters zu Stande, also ohne Rücksendung.

Nein, sofern der Händler als gewerblich angesehen wird, kann dieser Vertragsbestandteil nicht wirksam einbezogen werden, weil das Gesetz das verbietet.

Wenn er aber eine Gegenstand bietet, und nicht bereit ist die Vertragsbedingungen einzuhalten, versucht er den Anbieter zu schädigen.

Wenn der Händler fahrlässig oder vorsätzlich seinen Status falsch deklariert, um sich vor gesetzlichen Verpflichtungen zu drücken, dann kann man das auch mit bösen Worten bezeichnen.

Wenn er dies nun noch mit Vorsatz tut, dann kann man schon von Betrügerischer Absicht ausgehen.

Das gleiche gilt für den Händler.

Ob der Anbieter dies nun wieder nachweisen kann steht auf einem anderen Blatt.

Hier muß der Kunde das im Zweifel vor Gericht durchsetzen. Das kostet Zeit und Geld - eine Hürde, die der Händler wahrscheinlich sehr bewußt einsetzt, um Leute von derartigen Vorhaben abzuschrecken.

- Sven Rautenberg