Hallo Andre,
Da Du partout alles besser wissen willst, hier mal ein paar Hinweise von einem erfahrenen Betriebswirt (Geschäftsführungserfahrung)!
In §23 EStG geht es um "Private Veräußerungsgeschäfte".
Also nicht um Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Sind wir uns darin einig?
Weiterhin behauptest Du:
"Ja, aber nur, wenn es zu deinem persönlichen Hausstand gehört und es sich um Dinge des alltäglichen Bedarfs handelt. Ansonsten gibt es da noch gewisse §§ 22 Nr. 2 und 23 EStG. Sehr interessant."
Nun schauen wir uns doch mal an was du da geschrieben hast:
"persönlicher Hausstand" ist so nicht richtig...
Wenns meiner verstorbenen Oma gehörte hab ich es geerbt, und es gehört noch nicht zu meinem Persönlichen Hausstand. Auch das "und" ist an jener Stelle deplaziert, richtiger (nicht richtig) wäre "oder" aber ein Auto ist nachweislich kein Gegenstand des alltäglichen Bedarfes.
Dazu zählen normaler und der einschlägigen Rechtssprechung nach, lediglich Gegenstände die "regelmässig im Supermarkt erhältlich sind".
Wenn Du wissen möchtest welchen Steuer Betragmässig die höchste ist, die der Gewerbetreibende ans Finanzamt bezahlt, dann wirst Du sehr schnell die Umsatzsteuer finden.
Körperschafftsteuer ist keine typische Steuer für Gwerbetreibende sondern eher für Kapitalgesellschaften. Warum sollte also ein Gewerbetreibender Körperschaftssteuer bezahlen?
Außerdem geht es um DVD's nun könnte man ja meinen DVD's gibs in jedem Supermarkt.
Ich gehe meist zu Real oder Kaufland und ei was seh ich da ne richtige CD DVD Abteilung.
Also dürfte eine DVD ein Gegenstand des täglichen Bedarfes sein.
Nun sind wir aber immer noch nicht weiter was unsere Auktion angeht. Ist denn nun unser Anbieter gewerbsmässig tätig oder nicht?
Nun schauen wir doch mal an...
Die von Dir behaupteten §§ 22 und 23 lassen keinen Rückschluß darauf zu, auch kommen jene Paragraphen gar nicht zur Anwendung, weil selbst wenn Deine Behauptung stimmt das nur "Gegenstände des alltäglichen Bedarfs" verkauft werden dürfen, dann ist eine DVD in jedem Fall ein solcher Gegenstand.
Aber selbst wenn §23 greifen würde, (z.Bsp wenn er Aktien versteigern würde), sewlbst dann wäre er nicht gewerblich tätig, sondern müßte dies nur unter sonstige Einkünfte auf seiner Steuererklärung angeben.
Dafür hat er aber noch mindestens ein halbes Jahr Zeit.
So nu wie kriegen wir raus ob es sich nun um einen Gewerbetreibenden handelt oder nicht?
Ganz einfach... Wir schauen nach, was versteigert der Kerl sonst noch so..
Versteigert tatsächlich nur DVD's in großem Stil? Und wenn ja löst er nicht etwa nur seine Plattensammlung auf sondern hat Neuware im Angebot?
Das wäre doch mal ein Hinweis...
Viele Grüße TomIRL