Johan Straus in einen Spiel verwenden
Alex_2
- recht
Hallo,
Darf ich vom Gesetzt her einen Walzer/Lied oder wie man sowas nennt....
in einen Selbsgemachten Spiel im Hintergrund laufen lassen? Oder ist das (c) geschützt???
Bin dankbar für jeden Hinweiß!
Hello,
Darf ich vom Gesetzt her einen Walzer/Lied oder wie man sowas nennt....
in einen Selbsgemachten Spiel im Hintergrund laufen lassen? Oder ist das (c) geschützt???
Es ist immer geschützt.
Wenn Du es selber einspielst, ist es für Dich geschützt.
Wenn es die Berliner Symphiker machen, ist es für sie geschützt.
Harzliche Grüße aus http://www.annerschbarrich.de
Tom
Moin!
Darf ich vom Gesetzt her einen Walzer/Lied oder wie man sowas nennt....
in einen Selbsgemachten Spiel im Hintergrund laufen lassen? Oder ist das (c) geschützt???
Die Johann- Strauss- Melodie wohl nicht mehr, die Einspielung ggf. doch. Du kannst es als selbstgetipptes midi abspielen oder selber flöten, dann gibt es kein Problem.
MFFG (Mit freundlich- friedfertigem Grinsen)
fastix®
<klugscheiss>Der gute Mann heißt Johann, mit zwei "n"! Das trifft übrigens auf beide zu, auf Johann Strauß (Vater) und Johann Strauß (Sohn), die ja bekanntlich beide als Walzerkomponisten in Erscheinung getreten sind.</klugscheiss>
Darf ich vom Gesetzt her einen Walzer/Lied oder wie man sowas nennt....
in einen Selbsgemachten Spiel im Hintergrund laufen lassen? Oder ist das (c) geschützt???
Ich habe in ähnlichen Fällen gute Erfahrungen damit gemacht, die Rechteinhaber (Verlag, Autor, in deinem Fall vermutlich Plattenfirma) direkt anzuschreiben und nachzufragen. In den meisten Fällen war die Antwort "klar, können Sie machen" - vielleicht auch deswegen, weil sie sich nicht trauen, nein zu sagen. Wer weiß.
In einigen Fällen wurde ich darum gebeten, ein Musterexemplar einzusenden oder den Rechteinhaber zu nennen, aber das war eher die Ausnahme.
Johan
(mit nur einem "n")
Hallo Alex,
Darf ich vom Gesetzt her einen Walzer/Lied oder wie man sowas nennt....
in einen Selbsgemachten Spiel im Hintergrund laufen lassen? Oder ist das (c) geschützt???
UrhG § 64: »Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.«
Wenn Du also nur die Noten von Johann Strauß nimmst und diese selbst in Musik umsetzt, dann darfst Du diese verwenden, da beide bereits seit über 70 Jahren tot sind (der Vater ist 1849 gestorben, der Sohn 1899).
Wenn Du allerdings eine musikalische Aufnahme verwendest musst Du entweder bei all denjenigen, die das Musikstück gespielt haben, um Erlaubnis bitten, oder warten, bis der letzte von ihnen mindestens 70 Jahre lang tot ist. Da Orchester etc. meist bestimmten Unternehmen die ausschließlichen Nutzungsrechte an ihrer Musik einräumen, sind dann nicht die Orchestermitglieder selbst die Ansprechpartner für Dich sondern diese Unternehmen.
Viele Grüße,
Christian
Hallo!
Darf ich vom Gesetzt her einen Walzer/Lied oder wie man sowas nennt....
in einen Selbsgemachten Spiel im Hintergrund laufen lassen? Oder ist das (c) geschützt???UrhG § 64: »Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.«
Wobei ich finde, daß diese Passage der Urherberrechtsgesetze geändert werden sollte. Mozart & Co könnten so riesige Geldmengen verdienen und dem Nachwuchs zur Verfügung stellen.
Beste Grüße
Viennamade
Hallo,
Wobei ich finde, daß diese Passage der Urherberrechtsgesetze geändert werden
sollte. Mozart & Co könnten so riesige Geldmengen verdienen und dem
Nachwuchs zur Verfügung stellen.
... der das Geld dann für »unendlich« urheberrechtlich geschütztes Material
brauchen wird?
Tim
Hallo,
Wobei ich finde, daß diese Passage der Urherberrechtsgesetze geändert werden sollte. Mozart & Co könnten so riesige Geldmengen verdienen und dem Nachwuchs zur Verfügung stellen.
Faktisch ist das (zumindest in Deutschland, zumindest in Teilen) schon so: auch für Werke von Mozart, Beethoven, Bach usw. fallen GEMA-Gebühren an, die dann (abzüglich der Verwaltungskosten *g*) anteilig an lebende (bzw. vielleicht - ich weiß das nicht - auch an noch nicht 70 Jahre tot seiende) GEMA-Mitglieder ausgeschüttet werden. Allerdings kriegt da nicht der Nachwuchs, sondern im Wesentlichen Dieter Bohlen den Löwenanteil davon.
Grüße,
Utz
Achtung Falle!
UrhG § 64: »Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.«
Wenn Du also nur die Noten von Johann Strauß nimmst und diese selbst in Musik umsetzt, dann darfst Du diese verwenden, da beide bereits seit über 70 Jahren tot sind (der Vater ist 1849 gestorben, der Sohn 1899).
Falls nicht ein weiterer Nachkomme, daß Stück und damit das Urheberrecht vererbt bekam. Dann mußte u.U. warten bis der Urur-Enkel ebenfalls 70 Jährchen tot ist und hoffen, daß er es nicht weitervererbt hat.
Oder ein Verlag die Rechte gekauft hat und dadurch noch innehat.
Eine gute Recherchemöglichkeit für so etwas ist:
http://www.gema.de
Gruß
musicman
Hallo musicman,
UrhG § 64: »Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.«
Wenn Du also nur die Noten von Johann Strauß nimmst und diese selbst in Musik umsetzt, dann darfst Du diese verwenden, da beide bereits seit über 70 Jahren tot sind (der Vater ist 1849 gestorben, der Sohn 1899).Falls nicht ein weiterer Nachkomme, daß Stück und damit das Urheberrecht vererbt bekam. Dann mußte u.U. warten bis der Urur-Enkel ebenfalls 70 Jährchen tot ist und hoffen, daß er es nicht weitervererbt hat.
Ich bin jetzt kein Jurist, aber in § 64 steht ja klar "nach dem Tode des Urhebers" und _nicht_ "nach dem Tode des Inhabers des Urheberrechts". Und § 7 des UrhG besagt ja: »Urheber ist der Schöpfer des Werkes.« Insofern interpretiere ich das UrhG so, dass die Erben das Urheberrecht maximal 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers besitzen. Wenn so wäre, wie Du gesagt hast, dann hätte man § 64 UrhG gleich weglassen können, weil ja der Rechteinhaber das faktisch immer weiter hätte vererben können und das Urheberrecht somit nie erlöschen würde.
Aber wie gesagt: IANAL und keine Garantie, dass obiges richtig ist. Mich würde es freuen, wenn ein Jurist sich dazu mal äußern könnte.
Oder ein Verlag die Rechte gekauft hat und dadurch noch innehat.
Ein Verlag kann in Deutschland [1] nur Nutzungsrechte kaufen, das Urheberrecht ist _ausschließlich_ vererbbar, nicht in anderer Weise veräußerbar. Wenn das Urheberrecht erlischt, dann darf der Verlag das ganze dann natürlich weiter verwerten, aber wenn der Verlag vorher ein ausschließliches Nutzungsrecht gehabt hat, dann gilt diese Ausschließlichkeit nicht mehr, d.h. jeder andere darf das dann auch nutzen (da der Schutz ja erloschen ist).
Viele Grüße,
Christian
[1] In den USA ist das mit dem Copyright anders, ja.
Hi,
Aber wie gesagt: IANAL und keine Garantie, dass obiges richtig ist. Mich würde es freuen, wenn ein Jurist sich dazu mal äußern könnte.
Ich bin kein Jurist, aber ich kann in allem nur beipflichten.
Gruß, Cybaer