Christian Seiler: Erlöschen vs Vererben des Urheberrechts

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Hallo musicman,

UrhG § 64: »Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.«
Wenn Du also nur die Noten von Johann Strauß nimmst und diese selbst in Musik umsetzt, dann darfst Du diese verwenden, da beide bereits seit über 70 Jahren tot sind (der Vater ist 1849 gestorben, der Sohn 1899).

Falls nicht ein weiterer Nachkomme, daß Stück und damit das Urheberrecht vererbt bekam. Dann mußte u.U. warten bis der Urur-Enkel ebenfalls 70 Jährchen tot ist und hoffen, daß er es nicht weitervererbt hat.

Ich bin jetzt kein Jurist, aber in § 64 steht ja klar "nach dem Tode des Urhebers" und _nicht_ "nach dem Tode des Inhabers des Urheberrechts". Und § 7 des UrhG besagt ja: »Urheber ist der Schöpfer des Werkes.« Insofern interpretiere ich das UrhG so, dass die Erben das Urheberrecht maximal 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers besitzen. Wenn so wäre, wie Du gesagt hast, dann hätte man § 64 UrhG gleich weglassen können, weil ja der Rechteinhaber das faktisch immer weiter hätte vererben können und das Urheberrecht somit nie erlöschen würde.

Aber wie gesagt: IANAL und keine Garantie, dass obiges richtig ist. Mich würde es freuen, wenn ein Jurist sich dazu mal äußern könnte.

Oder ein Verlag die Rechte gekauft hat und dadurch noch innehat.

Ein Verlag kann in Deutschland [1] nur Nutzungsrechte kaufen, das Urheberrecht ist _ausschließlich_ vererbbar, nicht in anderer Weise veräußerbar. Wenn das Urheberrecht erlischt, dann darf der Verlag das ganze dann natürlich weiter verwerten, aber wenn der Verlag vorher ein ausschließliches Nutzungsrecht gehabt hat, dann gilt diese Ausschließlichkeit nicht mehr, d.h. jeder andere darf das dann auch nutzen (da der Schutz ja erloschen ist).

Viele Grüße,
Christian

[1] In den USA ist das mit dem Copyright anders, ja.