Moin!
die rechtliche Problemstellung ist seit Jahren bekannt. So, wie es ist, ist es auch OK. "Brisant" wird die Entscheidung dadruch, dass a) sich das Verfassungsgericht da ueberhaupt zustaendig fuehlt (Wo bleibt die richterliche Zurueckhaltung?) und b) wegen der Folgen der Entscheidung (Die Nachnamen werden soz. von Generation zu Generation laenger.). - Oder habe ich da was nicht verstanden?
Du hast da was nicht verstanden.
Es geht darum, dass Frau A-Name, die mal als Frau G-Name geboren wurde, und zum A-Name erst durch Heirat kam (also eine Frau A-Name, geborene G-Name ist), nach der Scheidung von Ihrem Mann Herrn A-Name jetzt eine zweite Ehe mit Herrn B-Name eingehen wollte, hierbei aber ihren Heiratsnamen A-Name als gemeinsamen Ehenamen verwenden wollte.
Da im vorliegenden Fall der A-Name durch die berufliche Tätigkeit der Frau vermutlich einen gewissen Bekanntheitsgrad erlangt hatte, hatte die Frau also ein berechtigtes Interesse, diesen Namen zu behalten. Und solange ihr neuer Mann auf seinen Namen verzichtet, ist das ja eigentlich auch kein großer Akt. Außer, man landet bei einem Standesbeamten, der einem erklärt, dass die gute Frau entweder ihren eigenen Geburtsnamen G-Name oder den Namen ihres Mannes B-Name verwenden könne, aber nicht ihren durch Heirat angenommenen A-Namen.
Nirgendwo steht, dass Heirats- und Geburtsnamen jetzt aneinandergereiht werden müssen/sollen/können/dürfen.
- Sven Rautenberg
--
"Habe den Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!" (Immanuel Kant)