Tom1tk: Im Titel "Das Teil - ähnlich dem der Konkurrenz"

Halloa,

neulich habe ich für nen "Kunden" eine Seite erstellt. Hab darin (zum besseren Listing in Suchmaschinen) in den Titel (Beispielhaft) "Kontakte, ähnlich dem Chat to people - System" reingeschrieben. Jetzt hat ein Anwalt uns ein Schreiben geschickt.

1. Unterlassungsaufforderung.
2. 1800EUR Anwaltskosten (50000EUR Streitwert!?)

Dieses Wort "Chat to people" im Title ist von der Konkurrenz zwar nur teilweise Markenrechtlich geschützt und zwar als "Chat2people".

Darf man die Markenrechtlich geschützten Begriffe _gar_ nicht verwenden? Also darf keiner das Wort "Tempo" in den Mund nehmen.

Meiner Meinung nach kann ich doch solche Begriffe verwenden, ist zwar nicht die feine, englische Art (Vergleichende Werbung), aber warum nicht?

Thanx und Greets Tom1tk

  1. Hallo,

    soweit ich weiß darfst du das ganze schon verwenden und auch so oft sagen wie du willst. Nur darfst du es nicht "kommerziel" verwenden. Darum geht es. D. h. du musst diesen Begriff wieder entfernen.

    Gruß Giovanni.

    1. Halloa,

      soweit ich weiß darfst du das ganze schon verwenden und auch so oft sagen wie du willst. Nur darfst du es nicht "kommerziel" verwenden. Darum geht es. D. h. du musst diesen Begriff wieder entfernen.

      Den hab ich schon entfernt. Hab der Konkurrenz auch mein Bedauern über diesen Vorfall ausgedrückt.

      Aber: Darf ich nicht auf einer Seite diese die beiden Produkte vergleichen? Ich sage NICHT, dass das Mitbewerber-Produkt schlecht ist. Ich sage nur, dass das Produkt ähnlich dem der Konkurrenz ist.

      Greets Tom1tk

      1. Hi,

        Aber: Darf ich nicht auf einer Seite diese die beiden Produkte vergleichen? Ich sage NICHT, dass das Mitbewerber-Produkt schlecht ist. Ich sage nur, dass das Produkt ähnlich dem der Konkurrenz ist.

        Es herrscht eine ziemliche Rechtsunsicherheit. Ich wurde mal vor Gericht zitiert, weil ich auf meiner gewerblichen Homepage eine Linkliste von Gewerbetreibenden des Ortes hatte. Einige davon waren Kunden bei einem Mitbewerber und hatten ihre bezahlten Seiten unterhalb seiner Homepage.

        Die Klage hieß: Unterlassung der Links. Vor dem Landgericht Verden bekam ich Recht. Der Gegner ging vor das Oberlandesgericht Celle und gewann dort.

        Es spielte gar keine Rolle, dass die verlinkten Firmen einverstanden waren, mir wurde der Vorwurf konstruiert, ich hätte die Leistung des Mitbewerbers ausgenutzt, um eine Fülle von "eigenen Kunden" vorzutäuschen, die gar nicht existierte.

        Es wurde also ein fiktiver Homepage-Besucher konstruiert, der bei vollkommener Umnachtung nicht mehr durchblickt. Und wegen dieses nicht existenten Deppen mußte ich die Kosten von zwei Instanzen berappen, damals 13.000 DM.

        MfG Kalle

  2. Moin!

    neulich habe ich für nen "Kunden" eine Seite erstellt. Hab darin (zum besseren Listing in Suchmaschinen) in den Titel (Beispielhaft) "Kontakte, ähnlich dem Chat to people - System" reingeschrieben.

    Die Sache ist die: Wie du selbst zugibst, hast du eine Abwandlung des Produktnamens deshalb mit eingebaut, um bei Suchmaschinen besser gelistet zu werden.

    Das ist im Grundsatz her verwerflich. Denn du schmückst dich mit fremden Federn.

    Allerdings: Wenn die gegnerische Firma nur ein Markenzeichen für "Chat2people" hat, und du lediglich "Chat to people" reingeschrieben hast, dann kann man sich vor Gericht (unter Beachtung des Kostenrisikos!) natürlich trefflich streiten, ob hier eine unerlaubte Fremdbenutzung des Markennamens vorliegt.

    1. Unterlassungsaufforderung.

    Wenn du die Unterlassungsaufforderung unterschreibst, verschlechterst du nach meiner Auffassung (aber: IANAL) deine rechtliche Position. Insbesondere wenn du darin ein Strafversprechen abgibst, mußt du bei erneutem Verstoß zahlen, vollkommen unabhängig davon, ob die ursprüngliche Begründung zutreffend war, oder nicht.

    1. 1800EUR Anwaltskosten (50000EUR Streitwert!?)

    Das Problem dürften auch diese Kosten sein. 50.000 Euro Streitwert ist in Markenrechtsfragen normal. Davon berechnen sich 1800 Euro Rechtsanwaltsgebühren für das Tätigwerden, auf die der Anwalt nicht verzichten wird.

    Wenn du also nicht nur die andere Firma glücklich machen willst, indem du die Texte abänderst, sondern auch den Rechtsanwalt, dann zahlst du entweder die Gebühren, oder du kämpfst den Streit vor Gericht aus. Ich würde es für unwahrscheinlich halten, dass sich die Gegenseite auf einen Gebührenverzicht einläßt, wenn sie schon direkt einen Rechtsanwalt beauftragt.

    Vor Gericht wird dann zu klären sein, ob "Chat2people" == "Chat to people", und ob der umgebende Text tatsächlich so böse formuliert war, dass man dagegen vorgehen kann/muss/darf.

    Darf man die Markenrechtlich geschützten Begriffe _gar_ nicht verwenden? Also darf keiner das Wort "Tempo" in den Mund nehmen.

    Tempo ist ein Wort für Geschwindigkeit. Und für Taschentücher. Und außerdem das Problem, dass dadurch der Markenname sehr stark als Allgemeinbegriff vereinnahmt worden ist. Tempo ist als Markenname praktisch zum Synonym für "Taschentuch" geworden, obwohl die Tatsache, dass es sich um eine Marke handelt, noch allgemein bekannt sein dürfte.

    Eine Marke, die nicht soviel Glück hatte, ist "Fön". Dieser Begriff steht allgemein für "Haartrocknehandgerät" (oder wie auch immer man die Dinger bezeichnen will), die Tatsache, dass es eigentlich ein geschützter Markenname war, ist aber mittlerweile vollkommen unbekannt. "Fön" ist daher nicht mehr markenrechtlich geschützt, bzw. wäre kaum noch als Marke vor Gericht zu verteidigen - das ist auch ein Grund, warum Firmen gezwungen sind, entsprechende Verletzungen relativ unflexibel gleich mit der groben Kelle anzugehen. Wer seinen Markennamen nicht verteidigt, der verliert irgendwann die Ansprüche darauf.

    - Sven Rautenberg

    --
    "Habe den Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!" (Immanuel Kant)
  3. Hallo,

    Wörter der allgemeinen Sprache sind nicht schützenswert!
    Wenn Du "Chat2people" verwendet hättest, hätte die Abmahnung u.U. eine Chance auch gerichtlich haltbar zu sein. Aber alleine die Verwendung der einzelnen Worte zu einem sinngehalt zusammengefasst kann nicht mit einer Unterlassung bewährt sein, außer Du unterschreibst freiwillig einen solchen verzicht.
    Zudem kannst Du unter google suchen, ob dieser Begriff umgangssprachlich verwendet wird! Dies ist der Fall mit ungefähr 6.330.000 Treffern. Somit kannst Du Dich jederzeit ganz gelassen auf einen Rechtstrei einlassen und der Gegnerischen Seite Kosten ohne Ende  verursachen. Aber Du wirst sehen, dass die Gegenpartei das Kostenrisiko scheut.

    Have a nice day and chat to people

    Jo

    1. Hi,

      Somit kannst Du Dich jederzeit ganz gelassen auf einen Rechtstrei einlassen und der Gegnerischen Seite Kosten ohne Ende  verursachen. Aber Du wirst sehen, dass die Gegenpartei das Kostenrisiko scheut.

      Eben nicht !!!

      Siehe meinen Bericht weiter unten im Thread.

      MfG Kalle

      1. Halloa,

        ich finde es ziemilch komisch, dass sich die Konkurrenz so "böse" aufführt. Zudem ist die betreffende Firma gar nicht die Konkurrenz, sondern eher ein Lizenzvertreiber dieses Systems -ich nenn es mal  "Chat2people"...

        Greets Tom1tk

        P.S. Ich hoff auch auf ne außergerichtliche Einigung. Ein Anwalt gab mir mal den Tipp, nicht auf solche Sachen zu reagieren (unterschreiben o.ä...), sondern freundlich zurückschreiben (sofern die anderen sichtlich im Recht sein sollten!):

        '
        Vielen Dank, dass Sie uns auf den Mängel/Umstand aufmerksam gemacht haben. Wir haben diese selbstverständlich sofort geändert.

        Vielen Dank usw....
        '

  4. Hallo,

    ich hab zwar keine Ahnung was hier rechtlich richtig ist, aber ich hoffe Du gewinnst. :-)

    spud

  5. Hello,

    ist das nicht vergleichende Werbung und ist die nicht inzwischen erlaubt? Du hast Ja nicht gesagt, dass Du "Chat2People" wärst und suggerierst dem Besucher keinesfalls irgendwas sittenwidriges...

    Oder?

    Liebe Grüße aus http://www.braunschweig.de

    Tom

    --
    Fortschritt entsteht nur durch die Auseinandersetzung der Kreativen
  6. Hola Tom,
    Warum nimmst Du Dir nicht guten Rat an?
    Du hattest Dich hier mal bei einer rechtlichen Frage sehr "kulant" im Umgang mit den Rechten anderer gezeigt.
    Du kritisirtest damals mich als ich Dich auf die rechtlichen Kosequenzen hinwies.
    Et voila...
    Markenrechtsstreit hast Du an der Backe und meiner Einschätzung nach habt Ihr eher schlechte Karten.
    Die Richter werden überprüfen ob Du mit der Verwendung der Begriffe tatsächlich Markenrechtliche Ansprüche verletzt hast.
    Meiner Meinung nach hast Du vorsätzlich die Schutzrechte eines Konkurrenten verletzt. Dies hat nichts mit vergleichender Werbung zu tun, es sei den  Du hast etwas verglichen.
    Sei Dir gewiss, dass Die Website als Screenshot und als Quelltext gesichert wurde, und dass DU sehr viel Geld brauchst um die Sache rechtlich zu Deine Gunsten zu wenden.
    Sucht Euch einen Anwalt der schon mehr als ein Markenrechtsverfahren gewonnen hat.

    In diesem Sine ein schönes Wochenende

    TomIRL

  7. Hi,

    wurde vergleichende Werbung nicht irgendwann mal erlaubt?

    E7

    1. Hi,

      wurde vergleichende Werbung nicht irgendwann mal erlaubt?

      Was ist daran Werbung?
      Das ist der ziemlich plumpe Versuch auf Kosten eines Konkurrenten die Suchmaschinen in die Irre zu führen.

      P.S. Ich bin gegen Verstöße gegeen das Wettbewerbsrecht und gegen das Abmahnwesen.

  8. Moin!

    Dieses Wort "Chat to people" im Title ist von der Konkurrenz zwar nur teilweise Markenrechtlich geschützt und zwar als "Chat2people".

    Ich habe gerade mal beim DPMA reingeschaut. Dort ist keine Marke für den Begriff "chat2people" registriert. Auch keiner für "chat 2 people".

    Wenn der Rechtsanwalt nicht die Markenregistriernummer angegeben hat, dann solltest du diese mal zuallererst verlangen.

    Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, alle Angaben seines Mandanten zu prüfen. Der arbeitet nur im Auftrag. Und wenn der Mandant sagt: "Abmahnen wegen Markenrechtsverletzung", und es existiert gar keine Marke, dann hat der Mandant mit Zitronen gehandelt.

    - Sven Rautenberg

    --
    "Habe den Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!" (Immanuel Kant)
    1. Moin!

      Dieses Wort "Chat to people" im Title ist von der Konkurrenz zwar nur teilweise Markenrechtlich geschützt und zwar als "Chat2people".

      Da ist mal gar nichts mit Chat und People egal in welcher Kombinatiuon eingetragen.
      Bleibt noch §4 Markengesetz, diese Ansprüche geltend zu machen dürfte allerdings schwer fallen.

      Na dann wünsche Dir jedenfalls viel Glück Tom

    2. Hallo Sven,

      Dieses Wort "Chat to people" im Title ist von der Konkurrenz zwar nur teilweise Markenrechtlich geschützt und zwar als "Chat2people".

      Ich habe gerade mal beim DPMA reingeschaut. Dort ist keine Marke für den Begriff "chat2people" registriert. Auch keiner für "chat 2 people".

      Lies mal genauer:

      (Beispielhaft) "Kontakte, ähnlich dem Chat to people - System"

      Wie kommst Du also auf die Idee, dass "Chat2People" der Markenname ist, um den es hier geht?

      Viele Grüße,
      Christian