Zinn: Aktzeptanz von AGBs durch haken

Hallo,

Ich habe jetzt des öfteren gesehen, dass man bei Neu-Anmeldungen einen Haken an "Ja, ich hiermit aktzepriere ich die AGBs" dran machen muss.

Wenn man keinen Haken dran macht kommt man nicht weiter.
Aber wer kontroliert sowas?
Ich meine angennomen bei einer website würde es auch ohne haken funktionieren, weil der webmaster gefuscht hat und es hat keiner gemerkt, weil sich bis jetzt alle mit haken angemeldet haben.
Keiner kontroliert sowas.

Deshalb wollte ich fragen ob es auch mit einem satz in einer gut lesbaren position nicht auch seinen zweck erfüllt:

Mit einem Klick auf den Button "Anmelden" akzeptieren Sie die <i>Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von xxx.de

natürlich verlinkt mit den agbs.

Mit Position meine ich dirket vor den Button.
Aber auch hier: ab wann ist es eine richtige Position und ab wann eine nicht gültige Position? wer entscheidet das?

Zinn

  1. Hallo,

    Deshalb wollte ich fragen ob es auch mit einem satz in einer gut lesbaren position nicht auch seinen zweck erfüllt:

    Mit einem Klick auf den Button "Anmelden" akzeptieren Sie die <i>Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von xxx.de

    Reicht voll und ganz, denke ich mal.

    Anderes Beispiel: *Mit dem Öffnen der Verpackung erkennen Sie die Lizenzbestimmungen an*.

    Gruss, Erwin

    --
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    1. Hello,

      Mit einem Klick auf den Button "Anmelden" akzeptieren Sie die <i>Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von xxx.de

      Reicht voll und ganz, denke ich mal.

      Das ist VOR dem Kauf und somit Bestandteil des Vertrages, soweit das Gesetz die einzelne Bedingung in den AGB zulässt. Einen Beweis für die rechtsgültig vereinbarten AGBs (als Vertragsbestandteil) hat man aber damit nicht. Darum predige ich immer, keine "Rechtsgeschäfte mit Unbekannten" abzuschließen, sondern nur mit authentifizierten Benutzern, denen man vorher die AGB auf dem Postweg zugeschickt hat und dafür eine schriftliche Bestätigung erhalten hat. Auch wenn das den Einen oder Anderen abschreckt, verhindert es doch auch eine Menge Ärger. Könnte wirtschaftlich also ein Nullsummenspiel sein, das aber viele Nerven schont.

      Worüber man sich einig ist, das kann man auch aufschreiben! Und Uneinigkeit führt nicht zum Vertrag.

      Anderes Beispiel: *Mit dem Öffnen der Verpackung erkennen Sie die Lizenzbestimmungen an*.

      Das ist NACH dem Kauf und somit nicht unbedingt Bestandteil des Vertrages. Also nach deutschem Recht auch nicht bindend, zumal sich die Lizenzbedingungen oft IN der zu öffnenden Verpackung befinden.

      Liebe Grüße aus http://www.braunschweig.de

      Tom

      --
      Fortschritt entsteht nur durch die Auseinandersetzung der Kreativen
      1. Hallo,

        Ein Beispiel:
        http://www.tripod.lycos.de/signup/

        Da gibt es das ganze in der form das die AGBs noch als Iframe eingebunden sind.

        Zinn

        1. Hello,

          Ein Beispiel:
          http://www.tripod.lycos.de/signup/

          Da gibt es das ganze in der form das die AGBs noch als Iframe eingebunden sind.

          <i>hätte man das iFrame nicht besser nur zweizeilig gestaltet?</i>

          Je mehr Probleme man dem Benutzer macht, die AGB wirklich zu lesen, desto eher kann er sich darauf herausreden, dass er sie nicht verstanden oder anders verstanden hat oder sogar gar nicht lesen konnte oder dachte, "dass das alles war..."

          Also: Fakten auf den Tisch, überprüfen, ob die AGB-Seite wirklich geöffnet und gedruckt wurde (zumindest versucht wurde, sie zu drucken) und dann erst weitermachen. Das geht nur sinnvoll mit Session und _vorheriger_ Datenabfrage.

          Liebe Grüße aus http://www.braunschweig.de

          Tom

          --
          Fortschritt entsteht nur durch die Auseinandersetzung der Kreativen
          1. Moin

            Also: Fakten auf den Tisch, überprüfen, ob die AGB-Seite wirklich geöffnet und gedruckt wurde (zumindest versucht wurde, sie zu drucken) und dann erst weitermachen. Das geht nur sinnvoll mit Session und _vorheriger_ Datenabfrage.

            Also zum Thema AGB sag ich nur eins:
            Wenn die AGB den gesetzlichen Vorschriften nach BGB (nicht nach AGB Gesetz) entsprechen, dann ist es völlig egal ob der User wirksam unterrichtet wurde.
            Im Zweifel gelten die vorschriften des BGB.
            Entscheidend ist die Abgabe der Willenserklärung, und dies muß dem User bewust sein, dass er mit dem Absenden einen rechtswirksamen Vertrag abschließt.

            Nichts destotrotz, das AGB Gesetz regelt, dass der Vebraucher leicht Zugang zu den AGB bekommen muß, nicht aber, dass er diese ausdrucken muß. Um die AGB`s Vertragsbestndteil werden zu lassen, ist es erforderlich, dass der User explizit bestätigt diese zur Kenntnis genommen zu haben.
            In welcher Form dies geschieht ist nicht geregelt.

            Im Falle eines Rechtsstreit kommt es in aller Regel zu folgenden Fragen:
            1. Sind die AGB wirksam Bestandteil des Vertrages geworden?
            2. Entsprechen die AGB selbst den Rechtsvorschriften?

            Solten die AGB rechtwidrig sein, dann kann es leicht sein, dass die gesamten AGB für unwirksam erklärt werden.
            Auch einer Salvatorische Klausel hilft da oft nicht weiter.
            Solche Sachen enden meist in einem Vergleich zum Nachteil des Unternehmens.

            Für die Geschäfte im Internet beachte man vor allen Dingen die §312ff des BGB.

            Viele Grüße TomIRL

            1. Für die Geschäfte im Internet beachte man vor allen Dingen die §312ff des BGB.

              http://www.rechtsrat.ws/gesetze/bgb/0311.htm

              also können AGBs auf jeden fall so kenntlich gemacht werden?
              aber sollten von einem rechtsanwalt geprüft worden sein, richtig?

              bei mir ist es so die agbs sind ständig im menü und ein link ist auch bei der anmeldung drin.

              wie ist das?: surft das gericht dann auf die seite von mir und guckt ob das mit der anmeldung ok wäre und ein link vorhanden ist, oder wie? und ziehen sich meine agbs, falls es zum rechtsstreit kommt?

              Zinn

              1. Hello,

                Für die Geschäfte im Internet beachte man vor allen Dingen die §312ff des BGB.

                http://www.rechtsrat.ws/gesetze/bgb/0311.htm

                also können AGBs auf jeden fall so kenntlich gemacht werden?
                aber sollten von einem rechtsanwalt geprüft worden sein, richtig?

                Das nützt Dir nur etwas, wenn Du die Prüfung auch schriftlich betätigt bekommst von dem Rechtsanwalt. Das macht die AGB dann zwar nicht unbedingt gültiger aber Du hast einen Schadenersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt, den Du auch nachweisen kannst 8-((

                Liebe Grüße aus http://www.braunschweig.de

                Tom

                --
                Fortschritt entsteht nur durch die Auseinandersetzung der Kreativen
                1. Das nützt Dir nur etwas, wenn Du die Prüfung auch schriftlich betätigt bekommst von dem Rechtsanwalt. Das macht die AGB dann zwar nicht unbedingt gültiger aber Du hast einen Schadenersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt, den Du auch nachweisen kannst 8-((

                  ich kenn zwar einen Rchtsanwalt :-)) aber schriftlich macht bestimmt JEDER anwalt das nur gegen bares, da er ja vor gericht gezogen wird wenn es zum streitfall kommen sollte, oder?

                  Zinn

                  1. Hallo.

                    ich kenn zwar einen Rchtsanwalt :-)) aber schriftlich macht bestimmt JEDER anwalt das nur gegen bares, da er ja vor gericht gezogen wird wenn es zum streitfall kommen sollte, oder?

                    Ja, wahrscheinlich, und?
                    MfG, at

                  2. Das nützt Dir nur etwas, wenn Du die Prüfung auch schriftlich betätigt bekommst von dem Rechtsanwalt. Das macht die AGB dann zwar nicht unbedingt gültiger aber Du hast einen Schadenersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt, den Du auch nachweisen kannst 8-((

                    ich kenn zwar einen Rchtsanwalt :-)) aber schriftlich macht bestimmt JEDER anwalt das nur gegen bares, da er ja vor gericht gezogen wird wenn es zum streitfall kommen sollte, oder?

                    Nein BARGO heist das Zauberwort, und nach der muß der Anwalt Geld nehmen.
                    Außerdem verstehe ich Deine Haltung nicht, würdest Du einem Klempner der Rohrleitungen in Deinem Haus verlegt auch bitten dies umsonst zu machen?
                    Wohl kaum.
                    Warum sollte also eine qualifizierte Beratung umsonst sein?

                    TomIRL

                    1. Hallo.

                      Nein BARGO heist das Zauberwort, und nach der muß der Anwalt Geld nehmen.

                      Nein, BRAGO heißt das Zauberwort, und an die ist der Anwalt keineswegs immer gebunden.
                      MfG, at

                      1. Nein, BRAGO heißt das Zauberwort, und an die ist der Anwalt keineswegs immer gebunden.

                        Nein BRAGebO ist die offizielle Schreibweise.
                        Der Dreher ist natürlich zu korrigieren.
                        In welchen zivilrechtlichen Streitfällen ist er denn nicht gebunden?
                        Außer den in §1 Aufgeführten Ausnahmen.

                        TomIRL

                        1. Hallo.

                          Nein, BRAGO heißt das Zauberwort, und an die ist der Anwalt keineswegs immer gebunden.

                          Nein BRAGebO ist die offizielle Schreibweise.

                          Das juckt Google nicht ;-)

                          Der Dreher ist natürlich zu korrigieren.

                          Den meinte ich, und der hätte die meisten Suchmaschinen wohl haarscharf am Ziel vorbeischießen lassen.

                          In welchen zivilrechtlichen Streitfällen ist er denn nicht gebunden?
                          Außer den in §1 Aufgeführten Ausnahmen.

                          Wenn man sich einig ist, in so ziemlich allen:
                          "
                          BRAGebO § 3 Vereinbarung der Vergütung
                          (1) Aus einer Vereinbarung kann der Rechtsanwalt eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben und nicht in der Vollmacht oder in einem Vordruck, der auch andere Erklärungen umfaßt, enthalten ist. [...]
                          "
                          Ich kenne übrigens auch Anwälte, die weniger verlangen, da der Mandant ansonsten gar keiner wird.
                          MfG, at

                          1. Hello,

                            BRAGebO § 3 Vereinbarung der Vergütung
                            (1) Aus einer Vereinbarung kann der Rechtsanwalt eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben und nicht in der Vollmacht oder in einem Vordruck, der auch andere Erklärungen umfaßt, enthalten ist. [...]
                            "
                            Ich kenne übrigens auch Anwälte, die weniger verlangen, da der Mandant ansonsten gar keiner wird.

                            Ist das zulässig? Ich fänd's ja gut, aber ich denke, da handelt der sich Ärger ein.

                            Liebe Grüße aus http://www.braunschweig.de

                            Tom

                            --
                            Fortschritt entsteht nur durch die Auseinandersetzung der Kreativen
                            1. Hallo Tom,

                              Ich kenne übrigens auch Anwälte, die weniger verlangen, da der Mandant ansonsten gar keiner wird.
                              Ist das zulässig?

                              Meines Wissens nach ist eine Unterschreitung der Mittelgebühr zulässig, eine Unterschreitung der Mindestgebühr nicht. Zwar verstößt dies nicht gegen das UWG, aber gegen die berufsrechtlichen Grundsätze in der BORA.

                              Grüße
                              Torsten

                              1. Hallo.

                                Meines Wissens nach ist eine Unterschreitung der Mittelgebühr zulässig, eine Unterschreitung der Mindestgebühr nicht. Zwar verstößt dies nicht gegen das UWG, aber gegen die berufsrechtlichen Grundsätze in der BORA.

                                Nein, an angemessener Stundensatz und angemessem wenige abgerechnete Stunden sind zulässig stehen in keinerlei Wechselbeziehung zum Streitwert, worauf isich die BRAGO ja bezieht. Und wer sollte im Übrigen Anklage erheben, wenn sich Anwalt und Mandant darauf verständigt haben und die Absprache für niemanden einsehbar ist?
                                MfG, at

                                1. Hallo at,

                                  Meines Wissens nach ist eine Unterschreitung der Mittelgebühr zulässig, eine Unterschreitung der Mindestgebühr nicht. Zwar verstößt dies nicht gegen das UWG, aber gegen die berufsrechtlichen Grundsätze in der BORA.
                                  Nein [...]

                                  Doch, § 49b BRAO: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/brao/__49b.html und § 21 Abs. 1 BORA.

                                  Und wer sollte im Übrigen Anklage erheben, wenn sich Anwalt und Mandant darauf verständigt haben und die Absprache für niemanden einsehbar ist?

                                  Hier gilt der gute alte Spruch: "Wo kein Kläger da kein Richter". Das ändert jedoch nichts an der Unzulässigkeit einer solchen Vereinbarung.

                                  Grüße
                                  Torsten

                                  1. Hallo.

                                    Doch, § 49b BRAO: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/brao/__49b.html und § 21 Abs. 1 BORA.

                                    Dann lies dir den zweiten Satz von § 1 Absatz 1 vielleicht noch einmal durch und setze sie in Bezug zu meiner Ausage:
                                    "
                                    Ich kenne übrigens auch Anwälte, die weniger verlangen, da der Mandant ansonsten gar keiner wird.
                                    "
                                    MfG, at

                                    1. Hallo at,

                                      Dann lies dir den zweiten Satz von § 1 Absatz 1 vielleicht noch einmal durch

                                      Du meinst:
                                      "Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags."

                                      Dies ist eine Vorschrift, die in den wenigsten Fällen zieht, denn deine Aussage:

                                      Ich kenne übrigens auch Anwälte, die weniger verlangen, da der Mandant ansonsten gar keiner wird.

                                      ist in diesem Zusammenhang viel zu allgemeiner Natur, als dass sie einen Einzelfall darstellen könnte. Diese Meinung deckt sich übrigens auch mit der Intension, die hinter dem Verbot der Gebührenunterschreitung steckt, nämlich dass sich kein Anwalt durch Unterschreitung der gesetzlichen Mindestgebühr einen Wettbewerbsvorteil verschaffen können darf.

                                      Grüße
                                      Torsten

                                      1. Hallo.

                                        Dies ist eine Vorschrift, die in den wenigsten Fällen zieht,

                                        Nein, aber in einigen mir bekannten. Ich will nicht die Ausnahme zur Regel machen, aber gerade finanziell benachteiligte, die sich mit einem zu hohen Streitwert konfrontiert sehen, fragen explizit nach dieser Möglichkeit.
                                        Problematisch ist nach Auskunft der lokalen Anwaltskammer sowie des lokalen Anwalt- und Notarvereins lediglich, ungefragt ein solches Angebot zu unterbreiten oder die prinzipielle Bereitschaft zur Honorarreduzierung für jedermannn zu artikulieren.
                                        MfG, at

  2. Hallo Zinn,

    Ein Button mit der Beschriftung "Anmeldung" ist sicher zu wenig. Der Benutzer muss ganz klar erkennen können, was er da bestätigt. Also müsste da dann mindestens drauf stehen: "Hiermit bestätige ich bla blub"
    Aber was spricht gegen eine Checkbox? Bei Buttons wird oft mit einem Wegclickreflex reagiert, eine Checkbox hingegen clickt man nur an, wenn man auch die Beschriftung gelesen hat.

    Grüße

    Daniel

  3. Hallo.
    In den allermeisten Fällen sind AGB unnötig, da sie häufig entweder deckungsgleich mit den entsprechenden gesetzlichen Regelungen sind, oder aber ebenfalls häufig ungültig sind, da sie versuchen eine eine Vertragspartei unangemessen zu benachteiligen oder andernort gültige Bestimmungen ohne Rechtsgrundlage in Deutschland anzuwenden.
    Wenn ich dann noch bedenke, dass die meisten AGB von Laien kaum zu verstehen sind, weil sie meist von Juristen verfasst worden sind, und viele Menschen ohnehin eine Abneigung gegen solche Klauseln haben, kann ich in den allermeisten Fällen nur von AGB abraten.
    MfG, at