Hello,
Nee.
Aber ich kann Dir sagen, dass es nicht verkehrt sein kann, die Rechnung nochmals zu schicken, mit dem Vermerk: "Erinnerung, diese Rechnung wurde von ihnen noch nicht beglichen."
Auszug aus den von Siechfred verlinkten Tipps der IHK:
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Erste Mahnung: Zahlungserinnerung
Mit diesem Schreiben sollte der Kunde in höflicher Form an die Zahlung der Rechnung erinnert werden. Zweckmäßig wäre es diesem Schreiben eine Kopie der Rechnung beizulegen, damit der Kunde mit Hilfe der Kopie die Rechnung begleichen kann, falls er diese beispielsweise nie erhalten, verlegt oder verloren haben sollte.
...
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Harzliche Grüße aus http://www.annerschbarrich.de
Tom
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Fortschritt entsteht nur durch die Auseinandersetzung der Kreativen
Nur selber lernen macht schlau
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