Hallo Axel.
Sie hat mit Vertretung der Gesellschaft (übrigens im vorliegenden Fall sehr wahrscheinlich eine Offene Handelsgesellschaft, s. oben in diesem Forum) weniger zu tun, als mit der Frage der Haftung.
Zumindest nur mittelbar :-)
Allerdings kann ich deine sehr theoretische Sicht der Dinge, was die Kaufmannseigenschaft betrifft, nicht teilen. Es steht nunmal im Gesetz (§ 1 Abs. 2 HGB), dass die Tätigkeit nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern muss (was vor der Handelsrechtsreform Abgrenzungsmerkmal beim sog. Minderkaufmannsbegriff war). Kriterien sind nicht die Tätigkeit selber, sondern Umsatz, Gewinn, Mitarbeiterzahl, Umfang und Komplexität der Geschäftstätigkeit (z.B. Geschäftsbeziehungen ins Ausland) und Anzahl der Betriebsstätten. Zwei Beispiele, die von der Rechtsprechung als "Minderkaufleute" eingestuft wurden:
- Bundeswehrkantine mit einem Jahresumsatz von 250 TEUR,
- Süßwarengroßhandel mit einem Jahresumsatz von 100 TEUR und einem festen Kundenstamm von 80 Barzahlern.
Als Abgrenzungskriterium für Umsatz und Gewinn werden mittlerweile auch die steuerlichen Buchführungsgrenzen aus § 141 AO herangezogen, die mittlerweile bei 350 TEUR Umsatz bzw. 30 TEUR Gewinn liegen.
Freundschaft!
Siechfred