Viennamade: Verantwortlichkeit des EDV-Verantwortlichen

Hallo!

Es soll tatsächlich Firmen geben, in denen Software ohne Lizenzen eingesetzt wird! Ja!
Es kommt auch immer wieder vor, daß Softwarehersteller gegen solche Firmen erfolgreiche Prozesse führen. Dann ist die Firma eine Stange Geld los.
Nehmen wir mal an, es geht um eine Firma im Privatbesitz, sie hat einen EDV-Verantwortlichen angestellt. Und nehmen wir mal an, im Dienstvertrag des EDV-Verantwortlichen steht bezüglich des oben dargestellten Falles nichts drinnen.
Hat der EDV-Verantwortliche rechtlich etwas zu befürchten?

Eigentlich sollte ich so fragen: Was würdet Ihr diesbezüglich etwas in Euren Dienstvertrag reinschreiben?

Es ist ja wirklich ein kurioser Fall. Der Besitzer der Firma, von mir aus der Betriebsleiter müssen ja wirklich nicht wissen, daß man für Software eine Lizenz braucht. Für jene von Euch die das bezweifeln, etwas abgeschwächt: Die müssen auch nicht wissen, welche Software überhaupt eingesetzt wird in ihrem Betrieb.

Beste Grüße
Viennamade

  1. Moin!

    Eigentlich sollte ich so fragen: Was würdet Ihr diesbezüglich etwas in Euren Dienstvertrag reinschreiben?

    Gewisse Verantwortungen kann man nicht auf andere abschieben. Bei dem Einsatz nichtlizensierter Software geht es nicht nur um zivilrechtlichen Schadenersatz, sondern auch um strafrechtliche Belange.

    Es ist ja wirklich ein kurioser Fall. Der Besitzer der Firma, von mir aus der Betriebsleiter müssen ja wirklich nicht wissen, daß man für Software eine Lizenz braucht. Für jene von Euch die das bezweifeln, etwas abgeschwächt: Die müssen auch nicht wissen, welche Software überhaupt eingesetzt wird in ihrem Betrieb.

    Besitzer und Betriebsleiter müssen zwar nicht wissen, welche Software eingesetzt wird, aber sie haben dennoch die Verantwortung für ihren Betrieb und ihre Mitarbeiter. Wenn diese Mitarbeiter also mit oder ohne Wissen der Chefs Dinge tun, dann haben die Chefs in letzter Konsequenz immer die Verantwortung dafür.

    Und gerade bei Software kann sich niemand herausreden, dass er nicht weiß, dass Lizenzen notwendig wären. Dass in einem größeren Betrieb die Übersicht über die existierenden Lizenzen verlorengehen kann und evtl. zuviele Installationen existieren - ok, das ist dann tatsächlich Sache des konkret Verantwortlichen. Das wird aber wohl auch von den Herstellern nicht so krass verfolgt: Lizenzen nachkaufen, und gut ist. Völlig ohne Lizenzen dazustehen würde aber sicherlich Anlaß zu härteren Maßnahmen geben.

    - Sven Rautenberg

  2. Hello,

    die zivilrechtlichen Belange muss sich der Geschäftsführer oder Inhaber auf jeden Fall anrechnen lassen, die Straftat aber nicht unbedingt. Esd ssei denn, er hätte durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seinen Angestellten zur Rechtemissachtung angestiftetet.

    Ein Schlachtermeister, der einem Angestellten zeigt, wie man ein Messer möglichst scharf bekommt, ist nicht verantworlich dafür, dass das Messer in seinem betrieb "herumliegt" und ein Angestellter damit einen Mord begeht.

    Wenn nun also ein Angestellter in einer Firma, der für EDV zuständig sit und den Auftrag hat, Textverarbeitungen für die Mitarbeiter zu installieren, diese einfach kopiert, und der Geschäftsführer hat keine kenntnis davon und muss sie auch nichtnahben (Weil nur 2 von 10 kopiert sind und auf der Rechnung trotzdem 10 Stück steht), dann ist er strafrechtlich auch nicht verantwortlich. Zivilrechlich kann er allerdings ttotzdem belangt werden, noch zwei weitere Lizenzen zu bezahlen. Im Innenverhältnis kann er dann den betrügerischen Angestellten belangen.

    Harzliche Grüße aus http://www.annerschbarrich.de

    Tom

    --
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  3. Ich glaube, es ist so:

    der EDV-Beauftragte ist ja Arbeitnehmer der Firma. Wenn der Arbeitgeber einen Schaden erleidet, den ein Arbeitnehmer verursacht hat, kann er nur eingeschränkt bei ihm Rückgriff nehmen. Man unterscheidet dann verschiedene Verschuldensstufen:

    • bei leichter Fahrlässigkeit (aus Versehen mal eine Version kopiert, und damit die Höchstzahl der Lizenzen um 1 überschritten) ist ein Rückgriff beim EDV-Beauftragen ausgeschlossen.
    • bei mittler bis grober Fahrlässigkeit (grobe Fahrlässigkeit: das hätte jeder EDV-Beauftragte ohne weiteres erkennen können), wird der Arbeitnehmer schon mal zur Kasse gebeten. Aber auch dann ist die Rechtsprechung noch restriktiv. Einen Schaden von etwa 20.000 EUR wird wohl kein Gericht dem Arbeitnehmer auferlegen, weil er diesen unter Umständen sein Leben lang nicht mehr abbezahlen kann.
    • bei Vorsatz muss der Arbeitnehmer intern haften

    Was im Vertrag geregelt ist, ist nicht allein maßgeblich. Allein aus der Tatsache, dass jemand als EDV-Beauftragter eingestellt ist, wird man schließen können, dass die Vermeidung solcher Schäden zu seinen Aufgaben gehört. Auch kann sich der Inhalt eines Vertrages im Laufe der Zeit ändern, etwa, wenn ein Arbeitnehmer mit der Zeit sämtliche Lizenzfragen im Unternehmen in eigener Verantwortung bearbeitet.