Axel: Verantwortlichkeit des EDV-Verantwortlichen

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Ich glaube, es ist so:

der EDV-Beauftragte ist ja Arbeitnehmer der Firma. Wenn der Arbeitgeber einen Schaden erleidet, den ein Arbeitnehmer verursacht hat, kann er nur eingeschränkt bei ihm Rückgriff nehmen. Man unterscheidet dann verschiedene Verschuldensstufen:

  • bei leichter Fahrlässigkeit (aus Versehen mal eine Version kopiert, und damit die Höchstzahl der Lizenzen um 1 überschritten) ist ein Rückgriff beim EDV-Beauftragen ausgeschlossen.
  • bei mittler bis grober Fahrlässigkeit (grobe Fahrlässigkeit: das hätte jeder EDV-Beauftragte ohne weiteres erkennen können), wird der Arbeitnehmer schon mal zur Kasse gebeten. Aber auch dann ist die Rechtsprechung noch restriktiv. Einen Schaden von etwa 20.000 EUR wird wohl kein Gericht dem Arbeitnehmer auferlegen, weil er diesen unter Umständen sein Leben lang nicht mehr abbezahlen kann.
  • bei Vorsatz muss der Arbeitnehmer intern haften

Was im Vertrag geregelt ist, ist nicht allein maßgeblich. Allein aus der Tatsache, dass jemand als EDV-Beauftragter eingestellt ist, wird man schließen können, dass die Vermeidung solcher Schäden zu seinen Aufgaben gehört. Auch kann sich der Inhalt eines Vertrages im Laufe der Zeit ändern, etwa, wenn ein Arbeitnehmer mit der Zeit sämtliche Lizenzfragen im Unternehmen in eigener Verantwortung bearbeitet.