Hi.
Seitdem versuchen es einige andersrum.
Normale Rechnung ist im (leicht erhöhten) Preis inbegriffen.
Wer auf die Papierrechnung verzichtet, bekommt einen Rabatt ...Trotzdem muss eine Gesamtrechnung im Original aus Sicht des Rechnungsempfängers mindestens einmal im Jahr erstellt werden. Aus dieser müssen dann alle "Abschlagsanforderungen" nachvollziehbar aufgeführt werden. Und aus Sicht des leistenden Unternehmers muss "ordnungsgemäße Rechnung" spätestens 1/2 Jahr nach Erbringen der Leistung gestellt sein, sonst macht er sich nach den Bestimmungen des Steuerrechts _strafbar_. Unter "ordnungsgemäß" bezeichnet man immer noch die "normale Papierform", Weder Fax, noch eMail ist zulässig, Ausnahme mit amtlich anerkanntem Zertifikat.
Das ist ja alles richtig, es beantwortet nur leider nicht die Frage, ob der Unternehmer für die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht einer ordnungsgemäßen Rechnung eine Gebühr verlangen darf. Es wurde vom ersten Antwortposter erwähnt, dass das von den AGB des leistungserbringenden Unternehmers abhängt. Andererseits gibt es sicherlich hinreichend viele AGB, die unwirksame Klauseln enthalten ...
Da es aber bisher keine definitive Antwort auf die Frage gab, gehe ich mal davon aus, dass es wirklich von den AGB bzw. der Vertragsvereinbarung abhängt und es dazu keine Vorschrift gibt.
Vielen Dank an alle Antworter!
Schönen Sonntag noch.
O'Brien
Frank und Buster: "Heya, wir sind hier um zu helfen!"