Sven Rautenberg: Rechnung in Papierform: Gebühren zulässig?

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Moin!

So sehe ich das auch. Es gibt keine Vorschrift, welche die Erhebung einer Gebühr für das Erteilen einer Rechnung verbietet. Gerade im Bereich Buchhandel ist dies gang und gäbe. Das ist auch nachvollziehbar: ein Buchhändler kann den Preis eines Buches nicht kalkulieren, dieser wird ihm im Rahmen der Buchpreisbindung vorgeschrieben, dass die Rechnungslegung mit Kosten verbunden ist, dürfte allerdings außer Frage stehen. Ergo wird er versuchen, bis zu einer bestimmten Größenordnung die Kosten für die Rechnungslegung weiterzuberechnen.

Das Beispiel Buchhändler ist unpassend. Die Buchpreisbindung schreibt dem Buchhändler den Verkaufspreis vor. Dieser ist aber vom Einkaufspreis, zu dem er das Buch beim Verlag oder Großhändler bezieht, durchaus unterschiedlich (40 bis 60 Prozent Abschlag - von irgendwas muß ja schließlich auch die Ladenmiete bezahlt werden).

Insofern ist die zunächst naheliegende Vermutung, dass der Buchverkauf ja keinen Gewinn abwirft und deshalb für das Rechnung schreiben Extraaufwand abgerechnet werden _muß_, faktisch nicht gerechtfertigt. Dass der Unternehmer in seiner Preisgestaltung auch für die Rechnungslegung frei sein sollte, sei unbenommen. Bei hinreichender Markttransparenz und Angebotsvielfalt sollte das für den mündigen Kunden kein Problem darstellen.

  • Sven Rautenberg