Hallo Thomas,
Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre
gedauert, so gebührt dem Angestellten bei Auflösung des
Dienstverhältnisses eine Abfertigung. Diese beträgt das Zweifache des
dem Angestellten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses
gebührenden Entgeltes
§ 23 AngG gilt allerdings nur für Dienstverhältnisse, die vor dem 01.01.2003 begonnen haben, da mit diesem Stichtag die alte Abfertigung von der „betrieblichen Mitarbeitervorsorge“ abgelöst wurde.
Grüße
Roland