Hell-O!
Soweit soschlecht, was habe ich also gemacht? Mich mit dem besagten OnlineShop in Verbindung gesetzt und was bekommt man zu hören? Die 6 Monate sind um, die Beweispflicht für die Gewährleistung liegt jetzt bei mir [...] Aussage von Leadtek: "Wenden sie sich an den Händler" - Nungut Händler nochmal kontaktiert, doch der stellt sich quer, da er mit der Herstellergarantie nichts am Hut hat.
Das sind zwei paar Schuhe. Die gesetzliche _Gewährleistungs_frist beträgt 2 Jahre (§ 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB und kann bei einem Verbraucher nicht verkürzt werden. Einen Anspruch im Rahmen der Gewährleistung wird ausschließlich zwischen Käufer (also Dir) und dem Verkäufer (also dem Onlineshop) begründet, mit einem Groß- oder Zwischenhändler oder dem Hersteller hat das absolut nichts zu tun. Auch wie der Händler seiner Gewährleistung nachkommt, spielt keine Rolle.
Allerdings ist nicht alles, was an Mängeln auftritt, ein Gewährleistungsfall. So lösen z.B. gebrauchsbedingter Verschleiß oder Dir bei Kauf bekannte Mängel keinen Gewährleistungsanspruch aus. Der Hauptfall der Gewährleistung sind Mängel, die bereits beim Kauf vorhanden, aber nicht bekannt waren (versteckte Mängel). Wenn also der Fehler deiner Grafikkarte bspw. darauf zurückzuführen wäre, dass die Elektronik von Anfang fehlerhaft war, läge ein Fall der Gewährleistung vor. Man muss eben einfach wissen, dass die gesetzliche Gewährleistung keineswegs eine Vollgarantie darstellt!
Die Crux an der Gewährleistung bei Verbrauchern ist übrigens die Beweislastumkehr nach Ablauf von 6 Monaten, die bedeutet, dass *DU* nach Ablauf von 6 Monaten beweisen musst, dass ein Gewährleistungsfall vorliegt.
Davon zu unterscheiden ist die Garantie, also eine Absichtserklärung (meistens des Herstellers), in der für eine bestimmte Zeit bestimmte Eigenschaften zugesichert werden, § 443 BGB (z.B. die störungsfreie Funktionsfähigkeit deiner Grafikkarte). Zwar deckt sich die Garantiefrist bei Verbrauchern oftmals mit der Gewährleistungsfrist, wenn aber ein Hersteller nur 6 Monate Garantie gibt, hast du einfach Pech gehabt, wenn nach Ablauf dieser Frist kein Gewährleistungsfall vorliegt. Wie du deinen Garantieanspruch geltend machen kannst, muss übrigens bei Verbrauchern zwingend in der Garantieerklärung geregelt sein (§ 477 Absatz 1 Nr. 2 BGB).
Mein Fazit: Der Onlineshop hat wegen der Beweislastumkehr gute Karten, um eine mögliche Gewährleistung herumzukommen. Nun ist die Frage, wie lange der Hersteller dir Garantie gegeben hat und ob dein Problem einen Garantiefall darstellt.
Siechfred
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