dey: S-Hilfe wg. Zweitwohungsabgabe in Mainz

Hallo,

ich trau mich mal ganz weit raus und Probe im Alter von 35 meinen ersten Aufstand gegen das deutsche Behördentum:

  • in Mainz haben sie eine Zweitwohungsabgabe eingeführt und ich habe mein Zahlungsauuforderung erhalten
  • ich möchte nun Beschwerde einlegen

1. Gibt es ein Formblatt für eine solche Beschwerde?

  • biite verlinken

2. Falls nicht

  • wie muss so etwas aussehen?

bydey

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-- noch immer ein erfolgloser <DIV> Jünger --
  1. Üblicherweise reicht eine formlose Eingabe.
    Da so etwas Bundesweit nicht unüblich ist (in Berlin gibt es so etwas auch), wirst Du wohl nicht viel Erfolg haben.
    Hintergrund ist der, dass die Gemeinden nur an der Lohnsteuer der Erstwohnsitzinhaber partizipieren. Der Arbeitsplatz erfordert aber oft eine Zweitwohnung, die noch dazu erheblich steuerlich gefördert wird.
    So besteht quasie kein Anreiz seinen Erstwohnsitz zu verlagern, obwohl es das Meldegesetz eigentlich verlangt und dies sogar Bußgeldbewehrt ist.

    TomIRL

    1. Hallo,

      Üblicherweise reicht eine formlose Eingabe.
      Da so etwas Bundesweit nicht unüblich ist (in Berlin gibt es so etwas auch), wirst Du wohl nicht viel Erfolg haben.

      Ich möchte da über die Definition von Wohung gehen:

      (4) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen
      benutzt wird und von dem aus zumindest die Mitbenutzung einer Küche oder Kochgelegenheit sowie
      einer Waschgelegenheit und einer Toilette möglich ist. Als Wohnung gelten auch alle Mobilheime,
      Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persö nlichen Lebensbedarfes auf
      einem eigenen oder fremden Grundstück für einen nicht nur vorü bergehenden Zeitraum abgestellt
      werden. Als vorü bergehend gilt dabei ein Zeitraum von weniger als drei Monaten.

      Hier ist für mich der Passus :
      "aus zumindest die Mitbenutzung einer Küche oder Kochgelegenheit sowie" von interesse.
      Die Dame vom Amt meint zwar, dass eine Steckdose im Zimmer reichen würde aber
      das Wort Mitbenutzung impliziert ja wohl, dass es zur Verfügung gstelt wird und, ich mich nicht selbst darum zu kümmern habe.

      Hintergrund ist der, dass die Gemeinden nur an der Lohnsteuer der Erstwohnsitzinhaber partizipieren. Der Arbeitsplatz erfordert aber oft eine Zweitwohnung, die noch dazu erheblich steuerlich gefördert wird.
      So besteht quasie kein Anreiz seinen Erstwohnsitz zu verlagern, obwohl es das Meldegesetz eigentlich verlangt und dies sogar Bußgeldbewehrt ist.

      TomIRL

      bydey

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      -- noch immer ein erfolgloser <DIV> Jünger --
      1. Moin!

        Ich möchte da über die Definition von Wohung gehen:

        (4) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen
        benutzt wird und von dem aus zumindest die Mitbenutzung einer Küche oder Kochgelegenheit sowie
        einer Waschgelegenheit und einer Toilette möglich ist. Als Wohnung gelten auch alle Mobilheime,
        Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persö nlichen Lebensbedarfes auf
        einem eigenen oder fremden Grundstück für einen nicht nur vorü bergehenden Zeitraum abgestellt
        werden. Als vorübergehend gilt dabei ein Zeitraum von weniger als drei Monaten.

        Das könnte aber ziemlich knifflig werden.

        "Umschlossener Raum" dürfte für so ziemlich alle Bauwerke zutreffen, die man auf den ersten Blick als "Wohnung" identifiziert. Darunter fallen eindeutig nicht Brücken, unter denen man nächtigt.

        Zweitens muß der Raum zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden. "Wohnst" du da? Schläfst du da? Wenn nein, dann fällst du deswegen aus der Definition raus.

        Drittens: Kannst du von dem Raum aus eine Waschgelegenheit UND eine Toilette erreichen und benutzen? Wenn nein, tut mir die Umgebung leid, wenn du irgendwo in die Ecke machen mußt, aber dann wäre es zumindest aus der Definition heraus keine Wohnung.

        Viertens: Kannst du von dem Raum aus eine Kochgelegenheit oder Küche erreichen und benutzen oder mitbenutzen? Die mobile Herdplatte schließt das ebenso ein wie die Mitbenutzung bei einer Wohngemeinschaft oder Untervermietung. Mitbenutzung ist eine untere Grenze, d.h. das Eigentum muß nicht bei dir liegen, kann aber.

        Außerdem definiert "Küche" nicht unbedingt, dass man dort warme Speisen zubereiten muß. Eine Küche ist allgemein ein Ort, an dem Nahrung verzehrfertig gemacht wird. Wenn du dir in deinem einzelnen Zimmer einen Tisch mit Teller, Messer und Brot mit Marmelade hinstellst, dann könnte man das als "Küchenecke" betrachten.

        Hier ist für mich der Passus :
        "aus zumindest die Mitbenutzung einer Küche oder Kochgelegenheit sowie" von interesse.
        Die Dame vom Amt meint zwar, dass eine Steckdose im Zimmer reichen würde aber
        das Wort Mitbenutzung impliziert ja wohl, dass es zur Verfügung gstelt wird und, ich mich nicht selbst darum zu kümmern habe.

        Mitbenutzung definiert nicht, wer für die Errichtung und den Unterhalt zuständig ist, und wie die Eigentumsverhältnisse sind. Zumindest IMHO. Und: IANAL. ;)

        - Sven Rautenberg

        --
        My sssignature, my preciousssss!
        1. moin Sven :)

          Außerdem definiert "Küche" nicht unbedingt, dass man dort warme Speisen zubereiten muß. Eine Küche ist allgemein ein Ort, an dem Nahrung verzehrfertig gemacht wird. Wenn du dir in deinem einzelnen Zimmer einen Tisch mit Teller, Messer und Brot mit Marmelade hinstellst, dann könnte man das als "Küchenecke" betrachten.

          Soweit ich mal gelernt habe, ist dem doch so. Als Küche kann auch eine Kochgelegenheit definiert werden. D.h. wenn du dir mindestens nen Gas- oder Elektrokocher (oder Mikrowelle oder dergleiche) hinstellst, ist es eine Küche.

          liebe Grüße aus Berlin
          lina-

          --
          Self-Code: ie:% fl:( br:^ va:) ls:/ fo:| rl:( ss:) de:] js:| mo:)
  2. Hallo,

    • wie muss so etwas aussehen?

    Zitiere einfach den ersten Satz:

    http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/zweitwohnungssteuer.htm

    LG
    Chris

    1. Hallo,

      • wie muss so etwas aussehen?

      Zitiere einfach den ersten Satz:

      http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/zweitwohnungssteuer.htm

      Erste Frage ist der Fragesteller verheiratet?
      Zweite Frage sind Zweitwohnungs_abgaben_ ebendso nichtig.
      Ich denke es erfolgt eine Umbennung von Steuer in Abgabe. So sind die Mittel zwar Zweckgebunden aber das stellt für die Gemeinden kein Problem dar diese auch so z7u verwenden.
      TomIRL

    2. Hallo,

      http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/zweitwohnungssteuer.htm

      Wie kommst du darauf, dass ich verheiratet bin?

      • habe leider nur eine längere Lebensgemeinschaft mit einem 10 Wochen alten Baby zu bieten

      bydey

      --
      -- noch immer ein erfolgloser <DIV> Jünger --
  3. Tag dey.

    Die Erhebung der Zweitwohnungssteuer bzw. -abgabe ist nur verfassungswidrig bei Verheirateten. Ansonsten bietet dir das Finanzverwaltung der Stadt Mainz umfangreiche Informationen an, u.a. auch ein Merkblatt. Solltest du unter keine Befreiungsvorschrift fallen, bleibt dir nur der verwaltungsgerichtliche Weg, ggf. bis hin zum Bundesverfassungsgericht. Meinen Segen jedenfalls hättest du.

    Bedenke aber, dass Rechtsbehelfsverfahren vor kommunalen Behörden meist kostenpflichtig sind. Ein Anwalt deines Vertrauens wird dich beraten.

    Siechfred

    1. Hallo,

      Die Erhebung der Zweitwohnungssteuer bzw. -abgabe ist nur verfassungswidrig bei Verheirateten. Ansonsten bietet dir das Finanzverwaltung der Stadt Mainz umfangreiche Informationen an, u.a. auch ein Merkblatt. Solltest du unter keine Befreiungsvorschrift fallen, bleibt dir nur der verwaltungsgerichtliche Weg, ggf. bis hin zum Bundesverfassungsgericht. Meinen Segen jedenfalls hättest du.

      ich habe mich wohl missverständlich ausgedrückt:

      • den Grund für meine Brfreiung habe ich mir ja schon ausgeguckt: Definition einer Wohnung

      Ich wollte eigentliche Wissen in welcher Form(ulierung) ich eine Beschwerde einreichen soll.

      bydey

      --
      -- noch immer ein erfolgloser <DIV> Jünger --
      1. Tag dey.

        ich habe mich wohl missverständlich ausgedrückt:

        • den Grund für meine Brfreiung habe ich mir ja schon ausgeguckt: Definition einer Wohnung
          Ich wollte eigentliche Wissen in welcher Form(ulierung) ich eine Beschwerde einreichen soll.

        Deinen Widerspruch machst du schriftlich (Post oder persönlich abgeben) oder erklärst ihn zur Niederschrift bei der Behörde. Gib einfach den von dir ausgesuchten Grund an und erkläre, warum das auf dich zutreffen sollte, alles Weitere passiert von selbst. Übrigens, zahlen musst du i.d.R. trotzdem erstmal, ob es Ausnahmen gibt, die auf dich zutreffen, solltest du entweder bei der Behörde (kostenfrei) oder bei einem Anwalt (kostenpflichtig) klären.

        Siechfred

    2. Hallo Siechfred,

      Die Erhebung der Zweitwohnungssteuer bzw. -abgabe ist nur verfassungswidrig bei Verheirateten.

      widerspricht das nicht der Gleichstellung von eheänlichen Lebensgemeinschaften? Und überhaupt dem generellen Schutz der Familie? Wenn eine Partnerschaft mit Baby gegeben ist, dann ist doch eine Familie vorhanden - ist die Ehe da nötig?

      Johan