Moin,
Für mich sagt dies schon alles:
Die Vorschrift gilt nur für geschäftsmäßige Angebote, die aufgrund einer nachhaltigen Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht abgegeben werden.
Dann definiere doch bitte mal "gschäftsmäßig". Bei der Auseinandersetzung wird Dir schnell klar werden, dass mit dem Begriff wohl auf eine dauerhafte, regelmäßige (oder: nachhaltige) Tätigkeit abgezielt wird, nicht aber allein auf einen, wie auch gearteten, kommerziellen Hintergrund. Wenn man dieser Logik folgt, dann liegt es nahe, dass die Impressumspflicht auch private Webseiten umfassen könnte. Ob einem das gefällt, ist was ganz anderes. Deshalb teile ich Christians Hinweis auf äußerste Zurückhaltung bei Ratschlägen mit juristischen Hintergrund. Die können noch schneller missverstanden werden als Gesetzestexte :-)
Viele Grüße
Swen Wacker