rabby: Webhoster fristlos kündigen und Geld zurück?

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hallo,
der hammer...

habe nun also eine mail verfasst, in der ich auf die paragraphen hinwies:
§ 312 f bestimmt, dass von den Vorschriften des Untertitels 2 nicht zuLasten des Verbrauchers oder des Kunden abgewichen werden darf. § 312 f fasst somit die bisherigen Abweichungs- und Umgehungsverbote des § 5 FernAbsG und des § 5 HausTWG zusammen109. Gemäß § 312 f S.1 ist weder ein Verzicht auf die Rechte noch eine vertragliche Einschränkungderselben statthaft.§ 312 f bestimmt, dass von den Vorschriften des Untertitels 2 nicht zuLasten des Verbrauchers oder des Kunden abgewichen werden darf. § 312 f fasst somit die bisherigen Abweichungs- und Umgehungsverbote des § 5 FernAbsG und des § 5 HausTWG zusammen109. Gemäß § 312 f S.1 ist weder ein Verzicht auf die Rechte noch eine vertragliche Einschränkungderselben statthaft.
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daraufhin meint der hoster, dass die frist bereits ablief, als ich das angebot in anspruch nahm; damit meint er, dass ich meine scripte per ftp übertragen habe und das ergebnis getestet habe. mehrmals, da es nie funktionierte wie vereinbart, auch nicht nach den hinweisen.