Hell-O!
Ich erhöhe daher auf 200 Euro für denjenigen, der sie mir als erster "rechtwirksam nutzbar" beantwortet.
Rechtsberatung ist Individualberatung. Deshalb gibt's von mir auch nur ein paar allgemeine Ausführungen.
Im UStGes steht iergendwas von "Erklärungspflicht nur für die Tage, an denen das Gewerbe ausgeübt wurde".
Das deutsche Umsatzsteuerrecht kennt den Begriff "Gewerbe" so nicht, es kennt nur den Begriff "Unternehmer". Was das ist, steht in § 2 Absatz 1 UStG. Welche Erklärungspflichten den Unternehmer treffen, steht in § 18 UStG. Das sind im Wesentlichen diese zwei:
- Abgabe von unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen (Absätze 1 - 2a)
- Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung (Absatz 3)
Deckt sich die Unternehmereigenschaft nicht mit dem Kalenderjahr (unterjähriger Beginn oder unterjähriges Ende der Unternehmereigenschaft), so liegt ein Fall des "kürzeren Besteuerungszeitraums" vor.
Voranmeldungen sind bis zum 10. des Folgemonats abzugeben, wenn keine Dauerfristverlängerung (§ 18 Abs. 6 UStG und §§ 46 ff. UStDV) gewährt wurde. Die Jahressteuererklärung ist bis zum 31.05. des Folgejahres abzugeben, die Ausnahmeregelung in § 18 Absatz 3 Satz 2 UStG gilt nur bei unterjährigem Ende der Unternehmereigenschaft, was zwar so nicht im Gesetz, wohl aber in der dazu ergangenen Verwaltungsanweisung steht.
Ähnliches gilt nach loser Aussage mehrerer Gescdhäftsfreunde auch für die Einkommenssteuererklärung.
Dies ist grundsätzlich falsch. In § 2 Absatz 7 EStG heißt es unmissverständlich:
"Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln."
Und weiter heißt es in § 25 EStG:
"Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, ..."
und
"Der Steuerpflichtige hat für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum eine Einkommensteuererklärung abzugeben."
Folge: wer dazu verpflichtet ist, hat für ein abgelaufenes *Kalenderjahr* eine Einkommensteuererklärung abzugeben, in der er alle steuerlich relevanten Einkünfte, die er innerhalb dieses Jahres erzielt hat, angeben muss. Dies gilt übrigens grundsätzlich unabhängig davon, ob man unbeschränkt oder beschränkt einkommensteuerpflichtig ist.
Wurden Einkünfte nur während eines Teils des Jahres erzielt (z.B. Beginn oder Ende einer gewerblichen Tätigkeit), sind diese konkreten Einkünfte auch nur für diesen Teil des Jahres zu ermitteln. Der Steuerpflichtige wird nachweisen müssen, was er den Rest des Jahres getan hat und ob er dabei evtl. andere steuerpflichtige Einkünfte erzielt hat. Die Summe aller dieser Einkünfte eines Kalenderjahres bildet die Grundlage für die Berechnung der Jahreseinkommensteuer.
Fakten:
Keine Gewerbeausübung
Keine steuerpflichtigen Umsätze (also nur private Versicherungen etc.)
Keine Zinseinnahmen
IHK war informiert
Finanzamt war informiert
Staatsanwaltschaft war informiert
Warum war kein Steuerberater informiert?
Siechfred