Hell-O!
Desweiteren möchte ich bezweifeln, dass Du überhaupt einen Anspruch auf namentliche Nennung hast.
So lange er unter den Schutz des UrhG fällt, hat er diesen Anspruch. Interessant in diesem Zusammenhang: Webseiten als Werk im Sinne des Urheberrechts.
Siechfred
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Ich bin strenggenommen auch nur interessierter Laie. (molily)
Siechfreds Tagebuch || Falle Aufteilungsbescheid || RT 221 Erfurt-Altstadt i.V.
Ich bin strenggenommen auch nur interessierter Laie. (molily)
Siechfreds Tagebuch || Falle Aufteilungsbescheid || RT 221 Erfurt-Altstadt i.V.