Knut (nicht der Eisbär): Abmahnung?

Hallo,
kann man schon abgemahnt werden, wenn man auf seiner Homepage einen Firmennamen erwähnt (lobend oder tadelnd)?
Gruß
Knut

  1. Hi,

    ... dies ist keine Rechtsberatung ...

    Ja, theoretisch ist das möglich.

    Du könntest den Namen ja schliesslich für deine eigene Werbung missbrauchen. Eine Menge Firmen haben auch Vorgaben, wie ihr Name genau genannt werden muss.

    Ein schriftliches Einverständnis der PR Abteilung des Unternehmens hat einen vorbeugenden Charakter.

    Ciao, Frank

    1. Ja, theoretisch ist das möglich.

      Schmähkritik, 1. Link der Seite

      Eine Menge Firmen haben auch Vorgaben, wie ihr Name genau genannt werden muss.

      Das interessiert niemanden, solange der Name korrekt geschrieben wird. Wäre ja noch schöner, wenn man solche Vorgaben zu beachten hätte.

      Ein schriftliches Einverständnis der PR Abteilung des Unternehmens hat einen vorbeugenden Charakter.

      Wer Charakter hat, beugt sich nicht vor.

      Roland

      --
      Aquahu akbar!
      1. Schmähkritik, 1. Link der Seite

        Die Links hättest Du aber auch schon wesentlich früher mal posten können, dann wäre uns beiden vielleicht die ein oder andere Reiberei erspart geblieben ;))

        Siechfred

        --
        Hinter den Kulissen passiert viel mehr, als man denkt, aber meistens nicht das, was man denkt.
        1. […] dann wäre uns beiden vielleicht die ein oder andere Reiberei erspart geblieben ;))

          Ich sorge mich doch gerne um deine Nestwärme. ;-)

          Roland

          --
          Aquahu akbar!
  2. Hello,

    kann man schon abgemahnt werden, wenn man auf seiner Homepage einen Firmennamen erwähnt (lobend oder tadelnd)?

    Man kann sogar abgemahnt werden, wenn man gar keine Homepage hat.
    Ob das dann allerdings Bestand hat, möchte ich bezweifeln.
    Es kommt allerdings immer auf den Sachverhalt an.

    Wettbewerbswidriges Verhalten, fehlende, aber gesetzlich vorgeschriebene Angaben, übertrieben reißererische Werbung (Prospekthaftung), usw. Das können alles Gründe sein, dir berchtigterweise eine Abmahnung zu schicken.

    Vergleichende Werbung ist allerdings inzwischen zulässig, und darunter fällt dann ggf. das "Tadeln" einer Firma. Solange Du belegen kannst, was Du schreibst, und es nicht in Rufschädigung ausartet, kannst Du im passenden Zusammenhang fast alles schreiben. Da hast Du journalistische Freiheit.

    Nur, wenn Du Dir einfach etwas ausdenkst, im Guten wie im Schlechten, kann es schnell Ärger geben.

    Harzliche Grüße vom Berg und Frohe Weihnachtszeit

    Tom

    --
    Nur selber lernen macht schlau

    1. Hallo,

      Vergleichende Werbung ist allerdings inzwischen zulässig, und darunter fällt dann ggf. das "Tadeln" einer Firma. Solange Du belegen kannst, ...

      genau, das mit dem Belegen ist der Knackpunkt.
      Wenn also eine Fastfood-Kette mit der Aussage "Die Pommes von McDouglas schmecken besser als die vom BubbleKing" wirbt, ist das problematisch. Wenn sie aber schreiben, "In einer Umfrage haben 86% der Befragten angegeben, dass die Pommes von McDouglas besser schmecken als die vom BubbleKing", dann ist das anscheinend zulässig (vorausgesetzt, die Umfrageergebnisse liegen noch vor).
      Dass diese Umfrage vielleicht nur in den Lokalen vom McDouglas stattfand, ist dabei eine andere Geschichte.

      Da diese Sache mit der vergleichenden Werbung aber eine schwierige juristische Gratwanderung ist, machen sehr wenige Unternehmen von dieser Möglichkeit Gebrauch.

      Nur, wenn Du Dir einfach etwas ausdenkst, im Guten wie im Schlechten, kann es schnell Ärger geben.

      Selbstverständlich. Um das zu verstehen, braucht es keinen Juristen.

      So long,
       Martin

      --
      Mir geht es gut. Ich mag die kleinen Pillen, die sie mir dauernd geben.
      Aber warum bin ich ans Bett gefesselt?
      1. Hi,

        genau, das mit dem Belegen ist der Knackpunkt.
        Wenn also eine Fastfood-Kette mit der Aussage "Die Pommes von McDouglas schmecken besser als die vom BubbleKing" wirbt, ist das problematisch. Wenn sie aber schreiben, "In einer Umfrage haben 86% der Befragten angegeben, dass die Pommes von McDouglas besser schmecken als die vom BubbleKing", dann ist das anscheinend zulässig (vorausgesetzt, die Umfrageergebnisse liegen noch vor).

        Du hast aber die Alternative der freien Meinungsäußerung.
        Dann müsste der Satz lauten:
        "Die Pommes von McDouglas schmecken mir besser als die vom BubbleKing"

        Du musst also klar sagen, daß es deine persönliche Sicht ist. Ich-Form etc verwenden.

        Ciao,
          Wolfgang

        1. Hallo,

          genau, das mit dem Belegen ist der Knackpunkt.
          Du hast aber die Alternative der freien Meinungsäußerung.
          Dann müsste der Satz lauten:
          "Die Pommes von McDouglas schmecken mir besser als die vom BubbleKing"

          natürlich, *ich* dürfte das so sagen.
          Aber der Anbieter, der für seine Pommes wirbt, muss sich da etwas vorsehen.

          Ciao,
           Martin

          --
          Um die Wahrheit zu erfahren, muss man den Menschen widersprechen.
            (George Bernhard Shaw)
      2. Hellihello Martin,

        Da diese Sache mit der vergleichenden Werbung aber eine schwierige juristische Gratwanderung ist, machen sehr wenige Unternehmen von dieser Möglichkeit Gebrauch.

        Preisvergleiche zB aber sind möglich, oder?

        Dank und Gruß,

        frankx

  3. Hallo Eisbär,  ;-)

    kann man schon abgemahnt werden, wenn man auf seiner Homepage einen Firmennamen erwähnt (lobend oder tadelnd)?

    auf diese Frage kannst du hier, da dies kein Jura-Fachforum ist, nur Laienmeinungen bekommen.

    Nach meinem Verständnis kann man aber nur etwas abmahnen, das gegen irgendwelche Vorschriften verstößt, beispielsweise das Veröffentlichen von Bildern, Texten o.ä. ohne Genehmigung des Rechteinhabers. Wenn du also neben dem Firmennamen noch deren Logo anbringst, wäre das meiner Meinung nach ein Grenzfall.

    Etwas klarer ist es, wenn dieser Firmenname damit in ein schlechtes Licht gerückt wird. Dann könnte es vielleicht auf Verleumdung oder Rufschädigung hinauslaufen.

    Die bloße Nennung eines Firmennamens oder einer Marke ist aber IMHO kein Rechtsverstoß - gegen welche Vorschrift auch? Dann könnte ja jeder Supermarkt abgemahnt werden, der die Namen der Produkte, die er anbietet, in seinem Käsblättle erwähnt. Oder der Zeitungsreporter, der über den Unfallhergang berichtet und schreibt, dass der Unfallgegner mit seinem Volvo aus der Hofeinfahrt kam. Oder ein Industriebetrieb, der in einer Fachzeitschrift berichtet, dass er aufgrund schlechter Erfahrungen ein bestimmtes Produkt von Siemens nicht mehr einsetzt.
    Kann irgendwie nicht sein, oder?

    So long,
     Martin

    --
    Ein guter Lehrer muss seinen Schülern beibringen können,
    eine Frage so zu stellen, dass auch der Lehrer lernen muss,
    um die Frage beantworten zu können.
      (Hesiod, griech. Philosoph, um 700 v.Chr.)
  4. Hellihello Knut,

    kann man schon abgemahnt werden, wenn man auf seiner Homepage einen Firmennamen erwähnt (lobend oder tadelnd)?

    Wichtig ist bei einer Abmahnung, korrekt zu antworten. Dazu brauchst Du einen Anwalt, wenn Du der Abmahnung nicht schlicht entsprechen willst, was u.U. aber auch nicht ratsam sein mag.

    Nix zu tun, kann ein echter Fehler sein, weil Du Dir dann u.U. ohne Gegenwehr eine einstweilige Verfügung einhandelst (s. Gravenreuth/taz - Runde 1).

    Dank und Gruß,

    frankx

    1. Moin!

      Nix zu tun, kann ein echter Fehler sein, weil Du Dir dann u.U. ohne Gegenwehr eine einstweilige Verfügung einhandelst (s. Gravenreuth/taz - Runde 1).

      Eine einstweilige Verfügung wird im Regelfall, wie beantragt, _ohne_ jegliche Hörung des Antragsgegners erlassen. Schutzschriften werden z.B. vom LG Berlin vollständig ignoriert. Zudem: an alle LG Schutzschriften versenden zu wollen ist ein großer Aufwand (2 bis 5 Ausfertigungen für jedes der 127(?) LGs erforderlich!). Hinzu kommen noch die Amtsgerichte an die sich der allbekannte Gerichtstourist Gravenreuth neuerdings gerne wendet (Bei seinem Ruf ist der Streitwert schon mal als ein eher geringer zu erachten...) - Das sind dann um die die tausend Gerichte...

      Welche Gegenwehr also?  Warum sollte ausgerechnet Gravenreuth den gesamten Schriftverkehr mit dem Antragsgegner in der Sache beilegen? Konnte er dann eben angeblich nicht zuordnen - wie er die Zahlung der TAZ angeblich auch nicht zuordnen konnte oder hat er hat die Entgegnung im Chaos, welches laut eigener, zweifacher Darlegung in seiner Kanzlei herrscht, dann eben angeblich nie zu Gesicht bekommen - wie das Fax der TAZ, das bei der Hausdurchsuchung in der Kanzlei nicht etwa aus dem Nichts, sondern ganz korrekt aus der Akte auftauchte).

      Da Beispiel "Gravenreuth/taz - Runde 1" ist schlecht.

      MFFG (Mit freundlich- friedfertigem Grinsen)

      fastix®

      --
      Als Freiberufler bin ich immer auf der Suche nach Aufträgen: Schulungen, Seminare, Training, Development
      1. Hellihello fastix,

        da kennst Du dich bestimmt besser aus. Ich habe selbst mal eine Abmahung im Rahmen einer Welle erhalten. Hätte ich nicht reagiert auf die Abmahnung, wäre es zu einer einstweiligen Verfügung gekommen. Ich hatte jetzt gedacht, die TAZ hätte die Abmahnung des Gravenreuth ignoriert. Denn vor der Beantragung einer einstweiligen Verfügung kommt doch m.W. die Abmahnung. Und auf die kann ja reagiert werden. Bzw. hab ich das damals gemacht, mit Unterstütztung und einer bestimmten Taktik, und es hat "funktioniert". Hätte ich die Frist kommentarlos verstreichen lassen, hätte ich wohl in der Falle gesessen.

        Eine einstweilige Verfügung wird im Regelfall, wie beantragt, _ohne_ jegliche Hörung des Antragsgegners erlassen.

        Aha. Aber wenn die Taz nun der Abmahnung komplett oder in einer Abwandlung enstprochen hätte. M.W. hätte dann Gravenreuth etwaige Strafgebührung mit einer Zivilklage einklagen müssen.

        Schutzschriften werden z.B. vom LG Berlin vollständig ignoriert.

        Fehlt mir das Wissen, was eine solche Schutzschrift ist.

        Welche Gegenwehr also?  Warum sollte ausgerechnet Gravenreuth den gesamten Schriftverkehr mit dem Antragsgegner in der Sache beilegen?

        Nun, wenn die Verfügung nicht auf Tatsachen beruht, gäbe es ja vermutlich die Möglichkeit einer Gegenverfügung oder was ähnlichem, oder? Ich dachte die Taz hätte schlicht einräumen müssen, in Aberkennung irgendwelcher Rechtspflichten, Newsletter an den genannten Herren zu senden. Dann hätte er doch keine Verfügung mehr erwirken können, oder?

        Da Beispiel "Gravenreuth/taz - Runde 1" ist schlecht.

        Wie gesagt, mag sein.

        Dank und Gruß,

        frankx

        1. Moin!

          Aha. Aber wenn die Taz nun der Abmahnung komplett oder in einer Abwandlung enstprochen hätte.

          Nein. Der von Gravenreuth erhobene Anspruch aus der Abmahnung bestand nicht. Es handelte sich um keinen Newsletter, sondern um die Bitte, die Eintragung als Empfänger eines Newsletters zu bestätigen.

          Was das Gericht bewogen hatte dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung einstweilig statt zu geben liegt im Dunklen. Es gibt aber Stimmen die behaupten beim LG Berlin gängen diese Anträge stets völlig ungeprüft durch und würden dann halt im Widerspruchsverfahren aufgehoben.

          Eine merkwürdige und rechtsvernichtende Form der Rechtssprechung.

          MFFG (Mit freundlich- friedfertigem Grinsen)

          fastix®

          --
          Als Freiberufler bin ich immer auf der Suche nach Aufträgen: Schulungen, Seminare, Training, Development
          1. Hellihello fastix,

            Nein. Der von Gravenreuth erhobene Anspruch aus der Abmahnung bestand nicht. Es handelte sich um keinen Newsletter, sondern um die Bitte, die Eintragung als Empfänger eines Newsletters zu bestätigen.

            Was das Gericht bewogen hatte dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung einstweilig statt zu geben liegt im Dunklen. Es gibt aber Stimmen die behaupten beim LG Berlin gängen diese Anträge stets völlig ungeprüft durch und würden dann halt im Widerspruchsverfahren aufgehoben.

            Nun, da wäre die TAZ ja versiert genug, das aufzudecken. Vielleicht hat aber auch Gravenreuth schlicht allgemeiner gegen die Zusendung von vermeitlichem Spam seitens der Taz argumentiert und die Taz hatte es nicht für nötig befunden, auf derartigen "Blödsinn" einzugehen? Dass Gravenreuths erster Vorwurf u.U. nicht den Tatsachen entsprochen haben mag, sei dahingestellt.

            Eine merkwürdige und rechtsvernichtende Form der Rechtssprechung.

            Nuja, Richter sind ja ooch Menschen und nicht per se Rechtsvernichter. Wie gesagt, die Taz hätte ja ausreichend Möglichkeiten, Rechtsmissbrauch zu dokumentieren, recherchieren und publizieren, zumal in der eigenen Stadt.

            Dank und Gruß,

            frankx

            1. Hello,

              Nuja, Richter sind ja ooch Menschen und nicht per se Rechtsvernichter. Wie gesagt, die Taz hätte ja ausreichend Möglichkeiten, Rechtsmissbrauch zu dokumentieren, recherchieren und publizieren, zumal in der eigenen Stadt.

              Sowas ist gar nicht einfach! Neben sich selbst gefährdet man damit heute auch die Quellen.

              Harzliche Grüße aus dem
              verschneiten Sankt Andreasberg
              und Frohe Weihnachtszeit

              Tom

              --
              Nur selber lernen macht schlau

              1. Hellihello Tom,

                Sowas ist gar nicht einfach! Neben sich selbst gefährdet man damit heute auch die Quellen.

                Nun ja, wenn die Taz Rechtsmissbrauch hätte erdulden müssen, wär sie nicht die Taz, wenn sie stille geblieben wäre, würde ich mal sagen. In dem Falle wären Justizopfer und Veröffentlicher ja ident gewesen. Ansonsten magst Du sicher auch recht haben, aber die Suche nach Skandalen treibt doch Fakt21, Monitor und Konsorten gelegentlich recht weit.

                Dank und Gruß,

                frankx