Siechfred: Impressum

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Daß "Geschäftsmäßigkeit" *das* Kriterium für Impressumspflicht *war*, mußt Du *mir* nicht sagen (wie man leicht via Archiv herausfinden kann - denn diese Auffassung habe ich hier, gegen Widerstände, bereits explizit vertreten).

Übrigens, du magst dich vielleicht an unsere Diskussion erinnern (http://forum.de.selfhtml.org/archiv/2006/3/t125125/#m810058 ff.), dort insbesondere meine Ausführungen zur Frage "Geschäftsmäßigkeit und Einnahmenerzielung". Die Begründung zum TMG verweist ausdrücklich auf die damals von mir zitierte EU-Richtlinie:

<cite>
5. Zu § 5 Allgemeine Informationspflichten
§ 5 TMG enthält die allgemeinen Informationspflichten der Diensteanbieter, die derzeit in §
6 TDG geregelt sind. Diese werden unverändert übernommen. Allerdings enthält § 5 TMG
die Ergänzung, dass es sich bei den geschäftsmäßigen Telemedien um solche handeln muss,
die in der Regel gegen Entgelt angeboten werden. Diese Vorgehensweise entspricht den
Vorgaben der E-Commerce-Richtlinie. Die Richtlinie gilt für Dienste der
Informationsgesellschaft, also nach europäischem Recht für solche Dienste, die in der Regel
gegen Entgelt erbracht werden. Das Merkmal der Entgeltlichkeit setzt eine wirtschaftliche
Gegenleistung voraus. Damit unterliegen Telemedien, die ohne den Hintergrund einer
Wirtschaftstätigkeit bereitgehalten werden (z. B. Homepages, die rein privaten Zwecken dienen und die nicht Dienste bereitstellen, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar sind, oder
entsprechende Informationsangebote von Idealvereinen), künftig nicht mehr den
Informationspflichten des Telemediengesetzes.
</cite>

Und § 5 Abs. 2 TMG schließlich spannt den Bogen zum Rundfunkstaatsvertrag:

<cite>
Der neue Absatz 2 stellt wie der bisherige § 6 Satz 2 TDG klar, dass Informationspflichten
aus anderen Rechtsvorschriften unberührt bleiben. Darunter fallen beispielsweise
handelsrechtliche oder bürgerlich-rechtliche Informationspflichten ebenso wie die auch
zukünftig noch staatsvertraglich auf Länderseite zu regelnden Informationspflichten für die
nicht wirtschaftsbezogenen Telemedien. Auf die bisherige beispielhafte Benennung der
jeweiligen Gesetze wird jedoch verzichtet.
</cite>

(PDF zum Nachlesen)

Die neue Rechtslage gilt erst seit, ähm, heute - wie jeder **** hätte nachlesen können, wenn er nur dem von mir geposteten Link gefolgt wäre.

Sch*** Sekundärliteratur. Das TMG wurde am 26.02.2007 verkündet (BGBl I Nr. 6 vom 28.02.2007, S. 179, nachzulesen auf http://frei.bundesgesetzblatt.de/index.php). Dort lege dein Augenmerk auf Artikel 5 des ElGVG (dessen Bestandteil das TMG ist), und siehe da: Es ist noch gar nicht in Kraft getreten. Für den genauen Termin empfehle ich die tagesaktuelle Lektüre des BGBl :)

Siechfred

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Ich bin strenggenommen auch nur interessierter Laie. (molily)