Hallo,
Wenn ich sie extra für mich und nach meinen Vorgaben habe anfertigen lassen, dann darf ich das sehr wohl - schließlich ist es mein Eigentum, ich habe ja nur einen "Handwerker" mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt.
Du darfst sie verändern, aber nur für Dich. Die veränderte Seite darfst Du aber nicht wieder veröffnertlichen.
wenn das deutsche Recht diese Auslegung zulässt oder nahelegt, ist das IMHO schlimm genug (es ist vor allem inkonsequent, weil es bei Arbeiten eines Angestellten für seinen Arbeitgeber gerade andersrum ist). Ich wäre als Kunde jedenfalls nicht auf so einen Vertrag eingegangen, sondern würde darauf bestehen, dass ich nachher auch alle Rechte am Produkt habe, dessen Realisierung ich in Auftrag gebe.
Ein Landschaftsgärtner macht mir ja auch keine Vorschriften, was ich nachher in dem Garten tun und lassen darf, [...]
Den vervielfältigst Du ja auch nicht, sondern veränderst Nur das eine Stück, an dem die entsprechenden Rechte des Urhebers durch Deine angemessene Zahlung erledigt sind.
Aber das Grundthema ist dasselbe: Ich beauftrage jemanden, ein kreatives und handwerklich anspruchsvolles (meinetwegen auch künstlerisches) Werk für mich auf die Beine zu stellen. Also ist derjenige, der das macht, nur ein Dienstleister - und der Rechteinhaber ist nach meinem Rechtsverständnis der Auftraggeber. Alles andere fände ich absurd.
Ciao,
Martin
Die letzten Worte der Challenger-Crew:
Lasst doch mal die Frau ans Steuer!