Hello,
Es muss ja eine Entscheidung getroffen werden, die auch den Kunden nicht über Gebühr benachteiligt - wenn schon die Intelligenz des Erstellers "nicht ausreichte", solche Punkte vorher vertraglich zu fixieren.
Bei "ausreichender Schöpfungshöhe" ist das eigentlich ziemlich genau geregelt, was der Auftraggeber mit dem Werk anstellen darf, wenn nichts weiter vereinbart wurde.
Eine reine Fleißarbeit, also Assemblierung vorher vorhandener Effekte und Funktionen durch den Ersteller, gibt dem Auftraggeber fast völlige Freiheit.
Wo liegen aber die Grenzen?
Wenn der OP also alles "zu Fuß" erstellt hat, also auf den Kunden angepasst "erfunden" hat, dann sind seine Chancen ziemlich gut, sich noch eine (kleine) Abstandszahlung zu sichern.
Verweigern kann er sich gegen eine "Weierentwicklung" i.d.R. nicht, da eine Webseite eben zum Zwecke der Nutzung erstellt wird und zu einer Nutzung nach dem Stand der Technik auch eine Weiterentwicklung gehört.
Er hat es ja richtig ausgedrückt. Der Preis war niedirg angesetzt, weil er sich eine weitere Amortisation durch Weiterentwicklung erhofft hat. Solange dies dem Kundejn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auch hätte klar sein können/müssen, muss dieser zahlen.
Nur, wenn dem Kunden suggeriert worden ist, dass er die ultimative Website gekauft hat (CMS), die ihm niemals wieder Fremdkunden verursachen würde, hat der OP ein echtes Problem. Da gilt inzwischen auch Prospekthaftung.
Harzliche Grüße vom Berg
http://www.annerschbarrich.de
Tom
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