Moin!
Ich habe mal ein zwei Fragen bezüglich aktueller deutscher Rechtsprechung:
"Rechtsprechung" bedeutet Gerichtsurteile. "Aktuelle Rechtsprechung" bedeutet Gerichtsurteile der jüngeren Vergangenheit.
Wenn's solche Fälle vor Gericht nicht gegeben hat, wirst du nichts entsprechendes finden.
Darf ich in einem Geschäft generell einen Artikel zuerst öffnen und betrachten oder gar testen, bevor ich ihn kaufe? (Natürlich nur wenn es sinnvoll ist. Z.B. um zu testen, ob ein bestimmtes Gameboyspiel auf meinen Gameboy funktioniert) Hängt das von jedem Geschäft einzeln ab?
Ich würde davon abraten, im Geschäft eigenmächtig eine Verpackung aufzureißen oder zu öffnen, ohne einen Verkäufer kontaktiert zu haben und ihn auf deinen Testwunsch hinzuweisen. Kundenfreundliche Geschäfte dürften kein großes Problem haben, einen leicht erfüllbaren Testwunsch zu befriedigen.
Und weiterhin: wenn ich mit einer vollen Tasche, in der bereits Waren aus einem anderen Geschäft sind, in ein neuen Geschäft gehe und dort meine Tasche vorzeigen muss (bzw. es verweigere) und festegestellt wird, dass ich Waren habe, die es in beiden Geschäften gibt, ich aber keine Rechnung habe - was passiert dann? Müssen die handfeste Beweise (Kamera-Aufzeichnung) oder ähnliches haben?
Du darfst davon ausgehen, dass dir so eine Taschenkontrolle entweder direkt am Eingang passiert (dann, um unwissende Kunden davor zu bewahren, dass sie später in Schwierigkeiten geraten - da gibts dann i.d.R. Schließfächer für Taschen vor der Tür). Oder man kontrolliert dich, weil du dich durch dein Aussehen, dein Verhalten oder gar eine (per Kamera) beobachtete Handlung höchst verdächtig gemacht hast. In jedem Fall steckst du in der Klemme, wenn deine einzige Ausrede ist "das hab' ich woanders gekauft", und du kannst es nicht beweisen. Was hindert dich denn, den Kassenbon mitzunehmen?
- Sven Rautenberg
"Love your nation - respect the others."