Hi,
Also wenn ich gleich am Eingang aktiv darauf hingewiesen werde, dass ich da mit Tasche nicht rein gehen kann, würde ich das nicht als "einseitig" betrachten. Wenn ich reingehe, stimme ich ja zu.
Ähnliches gilt für Software: Wenn ich der Eula nicht zustimmen wollte, muß ich sie nicht nutzen/sollte ich sie zurückgeben dürfen.
Die Eula gilt nicht, weil ich keinen Vertrag mit dem Hersteller sondern mit dem Händler eingehe.
Die "Schild-Klausel" im Geschäft gilt nicht, da der Besitzer sich durch Betreiben eines entsprechenden Geschäfts dem Laufpublikum bereits verpflichtet ist.
Er kann diese (höchstrichterlich festgestellte/bestätigte) Verpflichtung genausowenig nachträglich aushebeln, wie der Softwarehersteller den Vertrag des Kunden mit dem Händler (ebenfalls höchstrichterlich festgestellt).
Ist also müßig, darübre zu reden ...
Andere Einrichtungen (eben Bibliotheken, Museen etc) praktizieren das ja auch so, ist das kein "öffentlicher Publikumsverkehr"? Und was genau unterscheidet diese von einem Laden.
Da muß ich passen. Die genaue rechtliche Begründung für den Unterschied kann ich dir nicht nennen. Ich weiß nur, *das* es so ist ... ;-)
Interessant ist ja z.B. auch, dass für Videoüberwachung anscheinend ein Hinweisschild genügt, da scheint einseitige Willenserklärung (und hier ist sie ganz offensichtlich eindeutig, ich sehe die Schilder fast nie, so es sie denn überhaupt gibt) niemanden zu stören.
Sie *müssen* allerdings vorhanden sein. Warum das bei Videoaufnahmen nicht so streng ist, kann ich dir nicht sagen. Letztlich müssen die Gerichte halt sich widersprechende Gesetze/Vorschriften gegeneinander abwägen, und eine Entscheidung treffen, was jeweils höher zu bewerten ist.
Gruß, Cybaer
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