Der "Wert des Interesses" ist nur iterativ zu ermitteln.
Nein, er ist zu schätzen, das ist ein Unterschied. Zudem ist alles verhandelbar, auch der Preis einer steuerlichen Auskunft beim Steuerberater. Und die Frage "Was kostet mich das?" ist durchaus legitim und in beiderseitigem Interesse immer vorab zu stellen.
Darüberhinaus wurde die Frage gestellt, ob er vorher ein Gewerbe anmelden soll. Davon rate ich hier absolut ab. Durch eine Gewerbeanmeldung würde der Verkauf steuerpflichtig werden.
Unsinn. Nur weil jemand ein Gewerbe anmeldet, werden die Einnahmen nicht automatisch steuerpflichtig. Zwar bin ich auch der Meinung, dass kein Gewerbe anzumelden ist, aber deshalb, weil die bisherigen Schilderungen des OP ein privates Gelegenheitsgeschäft nahelegen. Ob allerdings steuerpflichtige sonstige Einkünfte vorliegen, kann niemand ohne eingehende Einzelfallprüfung beantworten. Wer es trotzdem tut, tut dem OP m.E. keinen Gefallen.
Könntest Du grantieren, dass die verbindliche Auskunft zwischen 52,60 und 526,00 Euro zu haben ist?
Jetzt schmeißt Du in mein Apfelkörbchen auch noch 2 Birnen, was soll ich jetzt davon halten? Die Gebühren für die Einholung einer verbindlichen Auskunft teilen sich in zwei Bereiche: Steuerberater (fakultativ) und Finanzamt (obligatorisch). Soll der Steuerberater den Antrag stellen, dann richtet sich sein Gebührenrahmen grundsätzlich nach § 23 Nr. 10 StBGebV, zur Berechnung siehe mein Vorposting.
Das Finanzamt ermittelt seine Auskunftsgebühr ähnlich, nämlich nach dem Wert des Interesses. Die Gebühr selber errechnet sich dann nach § 34 GKG und der dort enthaltenen Anlage 2. Bei meinen 12.500 EUR würde die Auskunftsgebühr 219 EUR betragen.
Wenn Webd-Programmierer auch so abrrechnen dürften, ginge es vielen davon erheblich besser!
Aha, eine Dose Fisch schmeißt Du also auch noch in meinen Einkaufskorb.
Siechfred
Hinter den Kulissen passiert viel mehr, als man denkt, aber meistens nicht das, was man denkt.