Hallo suit,
da muss du wohl nochmal ins ABGB schauen ;)
auf der 1. Ebene besteht kein Recht auf Preisminderung oder Wandlung des Vertrages.
Es gilt hier grundsätzlich, dass der Verkäufer entweder nachbessern darf oder das defekte Teil austauscht.
Erst wenn dier 2 mal vergeblich nachgebessert oder ausgetauscht wurde kommen wir in Ebene2.
Jetzt hat der Übernehmer das Recht auf Preisminderung oder Wandlung. Wandlung kommt nur in Betracht, wenn der Mangel nicht unerheblich ist. (Hier könnte man zB so argumentieren, dass es ein teures Brett ist und die Gefahr besteht, dass es verkratzt wenn der Filz sich löst...kommt aber immer drauf an wie die Richter gelaunt sind)
Weigert sich der Verkäufer Ebene 1 durchzuführen sind wir gleich in Ebene 2. Genauso verhält es sich, wenn Ebene 1 mit zu großen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer verbunden ist.
Das ganze ist so um den §933 ABGB zu finden. Zum besseren Verständnis sollte man aber einen Kommentar dabei haben.
In Deutschland ist das ganze etwas anders formuliert, aber im Grunde gilt das selbe.
mfg
Alex