Haftungsfrage bei Transport
gummiBAER
- recht
Liebe SelfHTMLer!
Könnt Ihr mir bei folgendem Problem weiterhelfen:
Ein Firmenchef C der Firma _A_B_C schickt seinen Angestellten A auf eine Dienstreise. A soll einen wertvollen Gegenstand, den _A_B_C von der Firma _D_E_F als Beistellung erhält (um ihn zu integrieren) vom Sitz der _D_E_F zur _A_B_C mittels KFZ (KFZ-Vollkasko) transportieren.
Eine spezielle Transport-/Güter - versicherung liegt nach Erkenntnis des A nicht vor. Auf Rückfrage des A bei C, wie sich die Haftungslage bei einem möglichen Transportschaden gestaltet, verweist C auf die Betriebshaftpflicht - versicherung(BHV), die ja solche Schäden dann abdecke.
Fragen:
Ich danke,
gummiBAER
Moin!
Fragen:
- Stimmt es, dass die BHV einen solchen Transportschaden an Fremdgut abdeckt?
Haftpflichtversicherungen sind dazu da, Haftungsansprüche Dritter zu befriedigen. Sofern als Firma DEF bei Firma ABC einen Schaden geltend macht, ist erstmal die BHV am Start.
- Wer haftet im Schadensfall (insbesondere: Kann A in Haftung genommen werden)?
Im Schadensfall haftet der Verursacher.
A kann selbstverständlich in Haftung genommen werden, wenn er durch sein Verhalten den Schaden verursacht oder ihn grob fahrlässig in Kauf genommen hat.
Die vermutlich nur gerichtlich klärbare Frage wäre, ob grobe oder auch leichte Fahrlässigkeit schon eine Haftung A's gegenüber dem Arbeitgeber und damit Regresspflichtigkeit gegenüber der BHV auslöst. Ebenso muß ungeklärt bleiben, ob eine bestehende private Haftpflichtversicherung des A den Schaden reguliert.
- Sven Rautenberg
Hall Sven!
Danke für deine Auskunft. Aber ich bin mir unsicher; ich habe diverses anderes mittlerweile gelesen:
Haftpflichtversicherungen sind dazu da, Haftungsansprüche Dritter zu befriedigen. Sofern als Firma DEF bei Firma ABC einen Schaden geltend macht, ist erstmal die BHV am Start.
Also, http://www.sparkasse-freiburg.de/dba41a5b84090ecd/index.htm (und ähnliche Links) sagt doch (vergleiche Punkt Ausnahmen), dass folgendes nicht abgedeckt ist:
off topic 3) Schäden durch Verlust (heißt das, wenn das Transportgut gestohlen wird, wird nicht gehaftet?)
- Wer haftet im Schadensfall (insbesondere: Kann A in Haftung genommen werden)?
Im Schadensfall haftet der Verursacher.
A kann selbstverständlich in Haftung genommen werden, wenn er durch sein Verhalten den Schaden verursacht oder ihn grob fahrlässig in Kauf genommen hat.
Thema Fahrlässigkeit: Auch hier sagt obiger Link, dass Fahrlässigkeit (leicht und grob) mit in der Versicherung enthalten ist. Somit kann man doch nur bei Vorsatz aus dem Schutz fallen, oder?
Aber natürlich gehe ich davon aus, dass A bei dem Unfall (zumindest eine Teil-) Schuld hat, jedoch nicht Vorsatz zu unterstellen ist...
Auch interessiert mich, ob A tatsächlich haftet, denn er handelt ja im Auftrag des C; denn sonst würde ja z.B. ein Postbote, der einen hohen Wert im Auftrag der Post transportiert, persönlich dafür haftbar sein - ich gehe zumindest von einer Teilhaftung von C aus, bin aber auch hier unsicher...
(...) ob eine bestehende private Haftpflichtversicherung des A den Schaden reguliert.
Ich hatte A keine solche Versicherung zugebilligt, aber es wäre in der Tat hochinteressant, ob eine solche Versicherung des A letztendlich den Schaden übernehmen würde...
Ich hoffe weiterhin auf Eure Hilfe,
gummiBAER
Hi,
Ebenso muß ungeklärt bleiben, ob eine bestehende private Haftpflichtversicherung des A den Schaden reguliert.
Da es hier nicht um das Privatleben des A geht, sondern um seinen Beruf, wäre vermutlich eher seine Berufshaftpflichtversicherung (soweit vorhanden) als seine Privathaftpflichtversicherung gefragt.
cu,
Andreas
Hallo Andreas!
Genau darum dreht sich ja eigentlich die Frage: Ist dieser Vorgang durch die BHV der _A_B_C versichert? Oder besteht ein Privatrisiko für A?
Auch für C stellt sich die Frage, ob er im Falle des nichteintretens der BHV haftbar ist (über das Firmenkapital der _A_B_C...).
Immer noch neugierig,
gummiBAER
Moin!
Genau darum dreht sich ja eigentlich die Frage: Ist dieser Vorgang durch die BHV der _A_B_C versichert?
Hängt von dem Umfang des versicherten Risikos ab. Wie immer.
Oder besteht ein Privatrisiko für A?
Hängt von den Umständen ab.
Auch für C stellt sich die Frage, ob er im Falle des nichteintretens der BHV haftbar ist (über das Firmenkapital der _A_B_C...).
C und die Firma ABC sind zwei Paar Schuhe. C ist erstmal Privatperson - und nur eventuell persönlich voll haftender Gesellschafter, wenn ABC diese Rechtsform hat. Andernfalls wäre ABC eine eigenständige juristische Person, dementsprechend wäre auch die Haftung nicht direkt an die Gesellschafter oder einen speziellen von denen weitergereicht.
Allerdings: Ich bin kein Anwalt, alle Aussagen sind Spekulation, und die Beschreibung der gefragten Situation ist sowieso sehr dünn, so dass definitive Aussagen sowieso nicht möglich sind.
Ich sehe es nur so: Firma DEF gibt Firma ABC einen Gegenstand von Wert, und der geht bei Firma ABC kaputt und kann nicht im gleichen Zustand zurückgegeben werden. Also haftet Firma ABC für den Schaden.
Ob innerhalb von Firma ABC der Schaden von dessen Haftpflichtversicherung oder irgendeinem Mitarbeiter zu tragen ist, interessiert Firma DEF nicht.
Wer innerhalb von ABC den Schaden trägt, hängt von den Umständen ab. Hat Mitarbeiter A den Gegenstand vorsätzlich zerstört, haftet er voll (und wird Schwierigkeiten haben, für diese Aktion seinerseits seine Haftpflichtversicherung zur Schadenübernahme zu bewegen). Ist der Gegenstand durch einen fahrlässige Aktion beschädigt worden, dürfte der Mitarbeiter gegenüber der Firma nicht haften, weil es das Risiko der Firma ist, nur die Mitarbeiter mit riskanten Aufgaben zu betrauen, die verantwortungsbewußt damit umgehen. Chef C dürfte privat in keiner Situation haften.
Ist der Gegenstand durch die Schuld eines Dritten beschädigt worden, haftet dieser gegenüber der Firma ABC, die wiederum gegenüber der Firma DEF haftet. Da bei Unfällen die Schuldfrage fast nie komplett einem Verkehrsteilnehmer zugewiesen wird, wird auf diese Weise wohl nur ein Teilbetrag des Schadens am Gegenstand durch den Dritten bzw. dessen Kfz-Haftpflicht getragen. Die Restschuld ist dann also wieder Haftung der Firma ABC.
Haftet die Firma, so ist zu prüfen, ob das Haftungsrisiko durch die Versicherung gedeckt ist. Wenn nein, haftet die Firma mit dem Betriebsvermögen. Ist die Firma eine Personengesellschaft mit persönlich voll haftendem Gesellschafter, so haftet Chef C auch mit seinem Privatvermögen, sofern er für diesen Fall keine entsprechende Haftpflichtversicherung hat.
- Sven Rautenberg
Hi,
Genau darum dreht sich ja eigentlich die Frage: Ist dieser Vorgang durch die BHV der _A_B_C versichert?
Ich sprach nicht von der Betriebshaftpflicht der ABC, sondern von der Berufshaftpflicht des A. Zwei vollkommen verschiedene Dinge.
cu,
Andreas
Hi!
Wenn ich Lust dazu haette, koennte ich jetzt runterspazieren und rausfinden ob unsere Fahrer fuer Schaeden haften, wenn sie ihr Fahrzeug z.B. unter nen LKW schieben. Ich hab davon aber noch nicht gehoert. Ich gehe davon aus, dass die Firma haftet, solange beim Angestellten keine Absicht nachzuweisen ist. Wie oder womit die Firma haftet steht dann auf einem anderen Blatt. (Versicherung vorhanden? Gessellschaftsform? ...)
Hallo,
mein Chef hatte für solche Fälle (nicht gewerblicher Transport = Mitnahme von Ausrüstungsgegenständen) immer eine gesonderte Transport-Haftpflicht.
Da der Mann knausrig war, wird er sie auf jeden Fall benötigt haben.
Nicht darin versichert waren allerdings Warenlieferungen an eine Anlaufstelle, da dies den gewerblichen Gütertransport bedeutet hätte. Versichert waren aber alle unsere PCs, Messgeräte, sogar wichtige Unterlagen gegen alle Unbilden des Fremdeingriffes, Feuer, Wasser, Löschwasser, Diebstahl, Beschädigung durch Dritte, usw. Höhere Gewalt sowie Untergang waren ausgeschlossen. Unter Untergang versteht man dann (auf dem Trockenen) das unerklärliche Verschwinden einer Sache.
LG
Chris©