Eddie: (OFFTOPIC) Überhöhte Rechnung, Tarifänderung nie erhalten

Hallo allerseits,

ich habe gerade ein recht unangenehmes Problem mit einem Domain-Provider (TEVO MEDIA GmbH, www_tevonet_de). Seit 2006 habe ich dort einige Domains registriert. Jetzt habe ich kürzlich die aktuelle Jahresrechnung erhalten, die sich um glatte 148% erhöht hat! Also mal 2,5!

Der Provider besteht darauf, mich bereits im September per Mail über die Tarifänderung benachrichtigt zu haben. Bekommen habe ich die Mail nie, bzw. möglicherweise ist sie im Spam-Ordner untergegangen (und mittlerweile geloescht). Alle anderen Mails dieser Firma bekomme ich aber, da gab's nie Aerger mit Spam.

Darum die Frage an euch: was meint ihr, ist solch eine drastische Erhöhung rechtlich ok? Und kann der Provider sich wirklich zurücklehen und sagen: "Pfff, wir haben doch alles Noetige getan, um Sie zu informieren..."!

Was meint ihr?

Eddie

  1. Hallo Eddie,

    um welche Beträge handelt es ich denn?

    LG
    Chris©

    1. Hi Chris,

      um welche Beträge handelt es ich denn?

      Ach, eigentlich harmlos: von 60 auf 155 Euro. Fuer mich ist sowas aber immer eine Prinzipienfrage (s. auch Antwort von Teufelchen), ganz besonders dann, wenn auf der Gegenseite die Denkweise vorherrscht: "Das sind nur Kleckerbetraege, die werden schon alle zahlen...".

      Ausserdem (aber das ist natuerlich kein Argument) kommt dazu, dass ich bei meiner telefonischen Rückfrage dermaßen unfreundlich abgekanzelt wurde, dass ich das jetzt doch mal hinterfragen will.

      Ob ich da letztlich dann andere Möglichkeiten habe als "Zahlen" oder "Anwalt" (und das muss ja nicht sein!), ist da die wichtigste Frage fuer mich.

      Eddie

      1. Hi,

        die genaue rechtliche Situation kenne ich nicht. Ich vermute aber mal stark, dass sie einen NAchweis anstellen müssen, dass sie dir diese Mail zugesand haben.
        Außerdem mußt du soweit ich weis nicht nur in den AGB sondern auch in dieser E-Mail darauf hingeweisen werden, dass du diesen AGB nicht zustimmen musst sondern entweder ein außerordendliches Kündigungsrecht besteht oder der Anbieter falls er dich behalten will mit dir zu den Bedingungen der alten AGB (also auch Preise) weiterarbeitet.

        Es würde sich auch jeglicher Logik entziehen, dass du eine Mail mit diesen Hinweisen enthälst und dich dann erst viel später beschwerst...

        Beschwere dich am besten per Einschreiben - soetwas hilft weitaus mehr als eine E-Mail.

        gruß
        Alex

      2. Hello,

        um welche Beträge handelt es ich denn?
        Ach, eigentlich harmlos: von 60 auf 155 Euro.

        Und wieviel macht das pro Domain im Jahr aus?
        Ist das nur DNS oder auch Hosting?

        Für DNS habe ich mir erst zum Jahresanfang eine neue Möglichkeit gesucht, und muss nicht mehr klagen :-)

        Ein harzliches Glückauf

        Tom vom Berg

        --
        Nur selber lernen macht schlau
        http://bergpost.annerschbarrich.de
        1. Hallo Tom,

          Und wieviel macht das pro Domain im Jahr aus?

          Also hier die konkreten Änderungen:

          at-Domain von 12 auf 30 Euro
           ch-Domain von 28 auf 78 Euro
          com-Domain von  7 auf 16 Euro

          Vor allem die CH-Domain ist echt krass!

          Eddie

          1. Hello Eddie,

            Und wieviel macht das pro Domain im Jahr aus?
            Also hier die konkreten Änderungen:

            at-Domain von 12 auf 30 Euro
            ch-Domain von 28 auf 78 Euro
            com-Domain von  7 auf 16 Euro

            Vor allem die CH-Domain ist echt krass!

            Ja, finde ich auch.

            Ich habe mich da in ein Reseller-Programm eingeklinkt und kann selber z.Zt. ~ folgende Preise in Anspruch nehmen:

            at:  14,50 Euro/Jahr
              com:  7,20 Euro/Jahr
              ch:  17,50 Euro/Jahr
              de:   3,10 Euro/Jahr

            zuzüglich 19% USt

            Das wäre immer noch günstiger, als Deine Zahlen.
            Du könntest Dich da uch noch mit anhängen.
            Meine Preise würden dann irgendwann auch noch fallen, aber eben nur, wenn man sich zusammentut. Soviele Domains habe ich auch nicht mehr, dass es sich für mich alleine auswirken könnte.

            Schreib doch mal eine eMail, wenn Du Interesse hast.
            Dann kann ich Dir mehr Info geben.

            Ein harzliches Glückauf

            Tom vom Berg

            --
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  2. Darum die Frage an euch: was meint ihr, ist solch eine drastische Erhöhung rechtlich ok? Und kann der Provider sich wirklich zurücklehen und sagen: "Pfff, wir haben doch alles Noetige getan, um Sie zu informieren..."!

    Theoretisch muss er es nicht nur sagen, sondern auch nachweisen können. Nun stellt sich allerdings die Frage, ob der strittige Betrag einen Rechtsstreit lohnt. Eine Erhöhung von 1 € auf 2,50 € ist auch das 2,5-fache, aber die 1,50 € könnten die sich in den Allerwertesten schieben …

    Kündigen würde ich nichtsdestotrotz in jedem Fall.

  3. Tachchen,

    vorneweg: ich bin kein Anwalt. ;-)

    Darum die Frage an euch: was meint ihr, ist solch eine drastische Erhöhung rechtlich ok?

    Wüsste nicht was dagegen spräche. Die Preisgestaltung obliegt dem Anbieter - uneingeschränkt.

    Und kann der Provider sich wirklich zurücklehen und sagen: "Pfff, wir haben doch alles Noetige getan, um Sie zu informieren..."!

    Eine E-Mail scheint in diesem Falle tatsächlich ausreichend zu sein (was übrigens nicht unüblich ist). Siehe dazu §3 (2. Absatz) und §14 unter:
    http://www.tevonet.de/Agb.php

    Diesen AGB hasst Du mit Vertragsabschluss leider zugestimmt. Somit würde ich Deinen Handlungsspielraum als eher begrenzt bezeichnen.

    Cheers
    Cervantes

  4. Hallo,

    ich bin kein Rechtsgelehrter, aber eine kurze Google-Suche brachte mir folgende Erkenntnis: Schweigen im Rechtsverkehr bedeutet grundsätzlich Ablehnung eines Vertragsangebots.

    Siehe z. B. dieses Urteil des LG Frankfurt zu einer Vertragsänderung für einen DSL-Anschluß (AZ 2/03 O 352/05):
    http://www.kostenlose-urteile.de/newsview2057A.htm

    Ob dieses Urteil aber rechtkräftig ist oder ob es anders lautende Entscheidungen gibt, konnte ich auf die Schnelle nicht feststellen.

    Viele Grüße
    Carsten

    1. nochmal Hallo,

      Ergänzung:

      Das Gesagte ("Schweigen im Rechtsverkehr bedeutet grundsätzlich Ablehnung eines Vertragsangebots.") gilt nicht, "wenn die Parteien des zu ändernden Vertrags einvernehmlich dem Schweigen eine Erklärungsbedeutung haben zukommen lassen.", sprich, wenn es z. B. in den AGB, die Du mal akzeptierst hattest, geregelt ist.

      Es läuft also doch auf Dein ursprüngliches Problem hinaus, ob sie dir die E-Mail tatsächlich geschickt hatten ...

      Viele Grüße
      Carsten

      1. Hello,

        Es läuft also doch auf Dein ursprüngliches Problem hinaus, ob sie dir die E-Mail tatsächlich geschickt hatten ...

        Ist es nicht so, dass Vertragskündigungen und Vertragsänderungen immer noch der ordentlichen Schriftform bedürfen?

        Ein harzliches Glückauf

        Tom vom Berg

        --
        Nur selber lernen macht schlau
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        1. Tach,

          Ist es nicht so, dass Vertragskündigungen und Vertragsänderungen immer noch der ordentlichen Schriftform bedürfen?

          nein, das wäre auch reichlich umständlich (z.B. bei Änderung eines mündlichen Kaufvertrages); betroffen sind nur Verträge, die sowieso formbedürftig sind und zusätzlich Arbeitsverträge.

          mfg
          Woodfighter

          1. Hello,

            Ist es nicht so, dass Vertragskündigungen und Vertragsänderungen immer noch der ordentlichen Schriftform bedürfen?

            nein, das wäre auch reichlich umständlich (z.B. bei Änderung eines mündlichen Kaufvertrages); betroffen sind nur Verträge, die sowieso formbedürftig sind und zusätzlich Arbeitsverträge.

            Das hieße also, dass ich meinem Energieversorger einfach telefonsich mitteile, dass ich ab morgen nur noch die Hälfte bezahlen werde und das damit Rechtswirksamkeit hätte?

            Der Vertrag ist immerhin auch nur durch Zuruf zustande gekommen...

            Ein harzliches Glückauf

            Tom vom Berg

            --
            Nur selber lernen macht schlau
            http://bergpost.annerschbarrich.de
            1. Hallo,

              Wenn du den "Zuruf" machst, gehst du keinen Vertrag ein. Es ist lediglich eine Willenserklärung.
              Nimmt die Gegenseite an, so entsteht auch durch diese mündlichen Erklärungen ein Vertrag.

              Natürlich ist es schwachsinn Verträge mit solchen Firmen mündlich zu machen. Möglich ist es aber dennoch. Du hättest halt Mühe soetwas nachzuweisen.

              Wie schon angesprochen gibt es Verträge, die schriftlich geschlossen werden müssen. Es gibt auch manchmal die Vorgabe, dass ein Notariatsakt nötig ist (z.B.: bei einer Schenkung ohne direkte Übergabe) das wird aber immer extra geregelt.

              mfg
              Alex

            2. Tach,

              Das hieße also, dass ich meinem Energieversorger einfach telefonsich mitteile, dass ich ab morgen nur noch die Hälfte bezahlen werde und das damit Rechtswirksamkeit hätte?

              natürlich, aber du wirst im Zweifelsfall vor einem Zivilgericht, bei dem du in Beweispflicht bist, Probleme bekommen das nachzuweisen.

              mfg
              Woodfighter

            3. Moin!

              nein, das wäre auch reichlich umständlich (z.B. bei Änderung eines mündlichen Kaufvertrages); betroffen sind nur Verträge, die sowieso formbedürftig sind und zusätzlich Arbeitsverträge.

              Das hieße also, dass ich meinem Energieversorger einfach telefonsich mitteile, dass ich ab morgen nur noch die Hälfte bezahlen werde und das damit Rechtswirksamkeit hätte?

              Der Vertrag ist immerhin auch nur durch Zuruf zustande gekommen...

              Jura-Basiswissen: Verträge werden durch ZWEI übereinstimmende Willenserklärungen geschlossen.

              Eine Kündigung eines Vertrages geschieht durch eine einseitige Willenserklärung.

              Daraus folgt: Du kannst deinen Energieversorger durch einseitige Willenserklärung (= Kündigung) abbestellen. Geht auch telefonisch, auf die Schriftform bzw. eine Kündigungsbestätigung sollte aus Beweisgründen aber nicht verzichtet werden.

              Willst du hingegen deine Konditionen ändern, so bedarf es dazu eines neuen Vertrags, der Energieversorger muß also seinerseits zustimmen, dass der neue Preis gilt. Du kannst diese Vertragsänderung mit einer Änderungskündigung einleiten, d.h. du kündigst deinen laufenden Vertrag und bietest gleichzeitig die Fortsetzung unter geänderten Bedingungen an. Der Energieversorger hat dann die Wahl, deine Kündigung hinzunehmen (einseitige Willenserklärung, er kann sie sowieso nicht verhindern), oder er akzeptiert die vorgeschlagenen neuen Vertragsbedingungen und stimmt diesen zu (wobei einer expliziten Willenserklärung auch konkludentes Handeln gleichgestellt ist).

              Im umgekehrten Fall (Vertragspartner ändert Preise oder Vertragsbestandteile) hat man, zumindest als Verbraucher, immer ein Widerspruchs- und Sonderkündigungsrecht. Ob der Vertragspartner den Vertrag bei Widerspruch zu den alten Konditionen fortsetzt, oder seinerseits dann kündigt, ist nicht festgelegt.

              - Sven Rautenberg

              --
              "Love your nation - respect the others."
        2. Hallo,

          Ist es nicht so, dass Vertragskündigungen und Vertragsänderungen immer noch der ordentlichen Schriftform bedürfen?

          Also wenn ich das Urteil richtig verstanden habe (bin wie gesagt kein Jurist), dann hatte die Klage deshalb Erfolg, weil die entsprechenden Klauseln in den AGB, die zur automatischen Annahme des neuen Vertrages führen sollten, falsch formuliert waren. Auf gut Deutsch: wenn die AGB korrekt formuliert worden wären, dann wäre die E-Mail wirksam gewesen.

          Viele Grüße
          Carsten

  5. Danke euch allen für eure Beiträge!

    Also der komplette Verlauf bisher war folgendermassen:

    1. überhöhte Rechnung und Abbuchung des Betrags
    2. telefonischer Einspruch meinerseits (unfreundlichst abgebügelt)
    3. Rückbuchung durch mich + Brief:
         a) Widerspruch
         b) Vorschlag zur Güte, 50% Aufschlag zu akzeptieren
         c) Widerruf ihrer Einzugsermächtigung
    4. Trotz c) wird eine Rücklastschriftgebühr von 17,85 abgebucht. Find ich a) frech und b) völlig überhöht.
    5. seitdem bekomme ich eine Mahnung nach der anderen, dabei läuft das Ganze erst seit 2 Wochen...

    So wie es bei euch klingt, muss ich wohl zahlen :-( Eilig hab ich's aber nicht damit...

    Eddie

    1. Hi Eddie,

      das nimmt ja langsam schon echt große ausmaße an ;)

      Diesen Vorschlag zur güte hätte ich nicht gemacht - wenn du die Wahrheit sagst und alle anderen Mails bei dir im normalen Posteingang sind und genau die dann nicht da ist (oder so verschleiert wurde, dass man nicht erwartet, dass soetwas drinnen steht!!!) hat die Firma keinen Anspruch. Dein Vorschlag zur Güte würde es dann noch eher so aussehen lassen als hättest du die Mail bekommen aber du wehrst dich zu spät - ist meine Meinung...

      ICh weis nicht wie der zeitliche Zusammenhang zwischen Widerruf der Einzugsermächtigung und der erneuten Abbuchung war. Würde das aber - neben dem Zurückbuchen - mal der Bank melden, dass du da kurz davor verboten hast, das noch etwas abgebucht wird. (Nur wenn genug Zeit zum reagieren dazwischen war.)

      Noch ein kleiner Tipp. Wenn du denkst, dass du zahlen musst, dann zahle sofort. Mit jeder Mahnung wird es teurer. Wenn du nicht denkst, dass du zahlen musst, dann lasse dich nicht durch Mahnungen oder gerichtliche Mahnbescheide einschüchtern.

      Würde auch jetzt schon den Vertrag zum nächst möglichen Termin kündigen. Ein außerordentliches Kündigungsrecht (wg Vertrauensbruch, ...) wäre evtl auch in Betracht zu ziehen aber du hast ja so nciht viel mit denen zu tun also kann man es auch noch bis zu dem Termin belassen.

      gruß
      Alex

      1. Tach,

        Wenn du nicht denkst, dass du zahlen musst, dann lasse dich nicht durch Mahnungen oder gerichtliche Mahnbescheide einschüchtern.

        auf einen gerichtlichen Mahnbescheid muss man allerdings reagieren, sofern man nicht zahlen möchte; tut man das nicht, erhält der Mahnende einen rechtskräftigen Titel, der vollstreckbar ist.

        mfg
        Woodfighter

        1. Stimmt, hatte ich ganz vergessen zu Erwähnen.

          Es ist auch Ratsam zumindest auf die erste Zahlungsaufforderung nachweislich zu reagieren. Aber eben nicht auf jede Mahnung.