Moin!
nein, das wäre auch reichlich umständlich (z.B. bei Änderung eines mündlichen Kaufvertrages); betroffen sind nur Verträge, die sowieso formbedürftig sind und zusätzlich Arbeitsverträge.
Das hieße also, dass ich meinem Energieversorger einfach telefonsich mitteile, dass ich ab morgen nur noch die Hälfte bezahlen werde und das damit Rechtswirksamkeit hätte?
Der Vertrag ist immerhin auch nur durch Zuruf zustande gekommen...
Jura-Basiswissen: Verträge werden durch ZWEI übereinstimmende Willenserklärungen geschlossen.
Eine Kündigung eines Vertrages geschieht durch eine einseitige Willenserklärung.
Daraus folgt: Du kannst deinen Energieversorger durch einseitige Willenserklärung (= Kündigung) abbestellen. Geht auch telefonisch, auf die Schriftform bzw. eine Kündigungsbestätigung sollte aus Beweisgründen aber nicht verzichtet werden.
Willst du hingegen deine Konditionen ändern, so bedarf es dazu eines neuen Vertrags, der Energieversorger muß also seinerseits zustimmen, dass der neue Preis gilt. Du kannst diese Vertragsänderung mit einer Änderungskündigung einleiten, d.h. du kündigst deinen laufenden Vertrag und bietest gleichzeitig die Fortsetzung unter geänderten Bedingungen an. Der Energieversorger hat dann die Wahl, deine Kündigung hinzunehmen (einseitige Willenserklärung, er kann sie sowieso nicht verhindern), oder er akzeptiert die vorgeschlagenen neuen Vertragsbedingungen und stimmt diesen zu (wobei einer expliziten Willenserklärung auch konkludentes Handeln gleichgestellt ist).
Im umgekehrten Fall (Vertragspartner ändert Preise oder Vertragsbestandteile) hat man, zumindest als Verbraucher, immer ein Widerspruchs- und Sonderkündigungsrecht. Ob der Vertragspartner den Vertrag bei Widerspruch zu den alten Konditionen fortsetzt, oder seinerseits dann kündigt, ist nicht festgelegt.
- Sven Rautenberg
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"Love your nation - respect the others."