Gregor: ffmpeg nichtfreie Libs

Servus Forum,

mal eine rechtliche Frage. Zum Thema ffmpeg find ich keine speziellen Foren in denen wirklich was los ist. Da dieses Thema sicher auch auf andere Software mit der wir arbeiten zu beziehen ist dachte ich mir ich stelle die Frage einfach mal hier.

Es geht um die Lizenz der nichtfreien libamr Bibliotheken die in ffmpeg einkompiliert werden können um 3gp Sound konvertieren zu können. Die Bibliotheken können ohne Probleme von verschiedenen Seiten geladen werden, offenbar handelt es sich um einen Nachbau nach offizieller Spezifikation.
Auf der Seite gibt es natürlich auch rechtliche Hinweise. Da der Hersteller die Patente für den Codec hält soll man für jede Anwendung die dagegen linkt einen spziellen Vertrag benötigen. Ist dies auch für Deutschland uneingeschränkt gültig? Es gibt ja jede Menge Videoportale die auch Handyvideos etc. mit sound konvertieren. Ob die alle die nötige Lizenz besitzen wage ich zu bezweifeln. Könnte mir vorstellen dass einige dem Recht entgehen indem der Server selber irgendwo im "rechtsfreien" Raum steht. Schwer zu sagen wie das Recht da aussieht, mehr oder weniger schwammiger Bereich. Bei mir würde es darum gehen auf 1 oder 2 servern für ein portal derartige Konvertierungen durchzuführen, würde aber auf amr verzichten wenn es Probleme bereitet.
Wie ist Eure Meinung/Kentnisse dazu?

Gregor

  1. Zunächst einmal sind Softwarepatente in Deutschland derzeit rechtlich nicht durchsetzbar. Bei einer bestimmten mathematisch-logischen Methode zur Komprimierung von Videos sieht es rechtlich zwar etwas besser für den Rechteinhaber aus, dennoch ist das Ergebnis-Format an sich hierzulande nicht patentierbar.

    Der Rechteinhaber müßte also in dem so gearteten Fall nachweisen, dass die Komprimierung durch libamr erfolgt ist und dieses nicht nur als Ergebnis das von ihm spezifizierte Format ausspuckt, sondern auch die Implementierung den von ihm vorgeschriebenen Weg vornimmt (wobei dieser implizit beschrieben sein muss und nicht als vage Andeutung).

    Ich glaube tatsächlich nicht, dass die entsprechenden Videoportale tatsächlich die entsprechenden Lizenzen besitzen, jedoch angesichts der schieren Masse derartiger Portale und der erwähnten Schwierigkeit, die tatsächliche Verwendung des implizit im Patent definierten Verfahrens nachzuweisen, würde ich mir da wenig Sorgen machen.

    Gruß, LX