Moin!
Es gibt diese Pflicht nicht.
Nur bleibt der Nichtabmahner nach § 93 ZPO ggf. auf den Kosten des Verfahrens sitzen
Sowas aber auch, obwole es die Pflicht nicht gibt, bleibt er auf den Kosten sitzen, mit der Begründung - ach lassen wir das. Wozu dient § 93 ZPO denn?
Schauen wir mal: Die beantragte Verfügung (=Rechtsdurchsetzung) ergeht, die Kosten hat aber der Antragsteller zu tragen, weil er nicht abmahnte (außer LG Hamburg). Das Recht ist also durchgesetzt nur die (angeblich wesentlichen geringeren) Kosten trägt der Antragsteller.
und dieses "ggf." ist eine Hure, die von vielen Gerichten anders entschieden wird. z.B. LG Hamburg.
Weil es nicht der gegebene Fall war vielleicht?
Meine Suche hat als erstes einen Hinweis auf ein gegenteiliges Urteil der LG Hamburg ausgespuckt (gegenteilig zu deiner Darstellung). In dem Fall ging es darum, daß es ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ist ein Inkassobüro einzuschalten,
Demnach: andere Kammer, nicht Pressefeind und Kriminellenfreund Buske. Da ging es vermutlich darum eine geringe Forderung mit ungleich höheren Forderungen für das Inkasso zu "vervollständigen"...
Der BGH (21.12.2006 - I ZB 17/06 - Zugang des Abmahnschreibens) gehört offenbar auch nicht zu den erwähnten vielen Gerichten.
Interessante Sache: also immer Versicherung an Eides statt abgeben. Ansonsten am Thema vorbei.
Arbeitgeber mahnen grundsätzlich kostenfrei ab.
Ungefähr so grundsätzlich wie Arbeitgeber für eine Abmahnung keinen Anwalt konsultieren?
Warum sollte ein angeblich durch fehlende oder unrichtige Widerrufsbelehrung bei diversen kleinen eBay-Händlern (oder Verwendern von Begriffen wie Explorer oder Webspace) in jedem Einzelfall der seriellen Abmahnerei einen Anwalt konsultieren?
Warum sollte es in anderen Bereichen anders sein?
Weil Bereich nicht gleich Bereich und Abmahnung nicht gleich Abmahnung ist.
Nun ja... wer in einem bestimmten Bereich (Arbeitsrecht ist nicht viel einfacher als z.B. UWG oder Persönlichkeitsrecht) tätig ist, dem darf auch zugemutet werden sich über die rechtlichen Grundlagen seiner Tätigkeit zu informieren. Dem Abgemahnten wird das ja - bei der Androhung der "Bestrafung" mit hohen Gebühren - auch zugemutet. Why him?
Da das Problem mit der gewerbsmäßigen seriellen Abmahnerei zu Geldverdienen aber überhand nimmt muss eine Lösung her. Eine wäre grundsätzlich die Kosten dafür ganz anders und eben nicht nach der bisherigen Vergütungsordnung anzusetzen.
Die Kosten abzuschaffen war worum es ging, gegen eine andere Regelung habe ich mich dagegen nicht ausgesprochen.
Hatte ich nicht erwähnt, dass ich die Petition nicht für ausgereift halte? Abschaffen ist ein fragwürdiges Extrem und genau so auf den Prüfstand zu stellen wie die derzeitige Regelung, die ja für Missbrauch sorgt.
Die Alternative zur Abmahnung wäre dann die sofortige Klage.
Wieso? Nur weil mit Abmahnungen kein Gewinn mehr zu machen ist?
Wenn man (der Abmahnende) mit einer Abmahnung Gewinn macht, dann war die Abmahnung unberechtigt, bzw. die Forderungen unberechtigt hoch.
Genau um diese massenhaft auftretende Erscheinung - unberechtigt hohe Forderungen - geht es doch! Mit der Berechtigung hat die Kostennote derzeit nicht das Geringste zu tun. Ich habe hier gewaltigen Rotz rumliegen, für den fast 2000 Euro Gebühren verlangt wurden. Unter anderem von der Buratante Katja G., die (gänzlich zu Unrecht) nicht gerne Betrügerin genannt werden will.
Ich dachte, es geht um die Rechtsdurchsetzung?
Ja. Wie, wenn nicht mit einer Klage setzt man sein Recht durch?
In dem der Abgemahnte das rechtswidrige und den Abmahnenden schädigende Verhalten ändert? Die Frage ist, ob eine Abmahnung - gerade wenn sie mit horrenden Kosten (1 Brutto-Monatslohn für ein 10 Minuten hingerotztes und/oder serielles Abmahnschreiben) verbunden ist - nicht vielmehr sogar einer außergerichtlichen Einigung (auf die § 93 ZPO ja abzielt) entgegen steht - das derlei jedem vernünftigen Rechtsempfinden entgegen steht liegt ja auf der Hand. Und wer von den abertausend Betroffenen kennt schon den "Hamburger Brauch" - und kann ihn anwenden?
Auch stehen überzogene Streitwerte und Abmahngebühren eigentlich dem Sinn des § 1 Absatz 3 BORA entgegen:
Zitat:
"(3) Als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten hat der
Rechtsanwalt seine Mandanten vor Rechtsverlusten zu schützen, rechtsgestaltend,
konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten, vor Fehlentscheidungen durch
Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung
und staatliche Machtüberschreitung zu sichern."
... und zwar dadurch, wenn entgegen jedem Sinn und entgegen jeder Vernunft durch die Abmahngebühren ein neuer und oft genug größerer Konflikt und größerer Streit entsteht als durch das oft nur formell und damit geringfügig rechtswidrige Handeln des Abgemahnten.
Wenn das aber von den Gerichten beharrlich ignoriert wird, weil die Richter annehmen, dass ein jeder in einer so schönen und sorglosen Welt und auf einem so schönen steuerfinanzierten Elfenbeinturm lebt wie diese, dann muss man es eben gesetzlich regeln. Und soweit macht die Petition - so unausgegeoren wie sie ist - immer noch Sinn und zwar als Alarmsignal an den Elfenbeinturm in dem die Herren und Damen Politiker es sich so schön gemütlich machen: "... --- ... --- ..." - S.O.S - da muss was geregelt werden!
MFFG (Mit freundlich- friedfertigem Grinsen)
fastix