Robert ohne Anmeldung: Gewerbe oder freiberufliche Tätigkeit

Hallo Forumsgeister!

Ich habe hier schon mal wirklich gute Tipps bekommen.
Heute interessiert mich aber was rechtliches. Könnt ihr mir da auch helfen mit einem Tipp?

Ich habe eine Beschäftigung als IT-Dozent angeboten bekommen.
Eingestellt werde ich aber nicht. Darf ich das nun als freiberuflicher Dozent machen, oder muss ich da unbedingt ein Gewerbe anmelden?
Wenn ich es freiberuflich machen darf, darf ich meine Unterrichtsmaterialien und ein neues Notebook trotzdem als Ausgaben geltend machen? Dass ich dann keine Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen kann hat man mir schon mal so gesagt. Aber ich berechne auch keine Umsatzsteuer als Freiberufler, oder?

Ich habe dazu bisher nur gefunden:

§ 6 Abs. 1 GewO  
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte und Notare, der Rechtsbeistände, der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der vereidigten Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften, der Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften sowie der Steuerbevollmächtigten, auf den Gewerbebetrieb der Auswandererberater und das Seelotswesen. Auf das Bergwesen findet dieses Gesetz nur insoweit Anwendung, als es ausdrückliche Bestimmungen enthält; das gleiche gilt für den Gewerbebetrieb der Versicherungsunternehmen, die Ausübung der ärztlichen und anderen Heilberufe, den Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb von Lotterielosen und die Viehzucht. Ferner findet dieses Gesetz mit Ausnahme des Titels XI auf Beförderungen mit Krankenkraftwagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes keine Anwendung.  
Da die astrologische Beratung unter keinen der hier genannten Berufszweige fällt, ist eine Gewerbeanmeldung notwendig! Unabhängig davon, ob ein Atelier betriebnn wird oder nicht!  
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~  
  
Ist die Gewerbeordung Bundes- oder Landesrecht?  
  
Gilt Dozent sein als "Unterrichtswesen"?  
  
Dann bin ich in Zukunft also ein Unterrichtswesen ;-))  
  
  
Danke für Tipps  
  
Robert  

  1. Hellihello,

    Du kannst in jedem Fall einfach das Gewerbeamt fragen. Die sind flink bei der Sache. Filmproduzenten zB. _können_ ein Gewerbe anmelden. Das ist im Prinzip völlig belanglos erstmal, kostet aber (damals 26,-).

    Wenn Du USt. in Deiner Rechnung stehen hast, wird das für den Geldgeber teurer, wenn der nicht uSt.-pflichtig ist. Die USt. musst Du auch komplett abführen, abzüglich der USt., die Du für Waren ausgeben musstest, Die für den Verkauf Deiner (Dienst-)Leistung notwendig sind.

    Dank und Gruß,

    frankx

    --
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    1. Hallo Fastix,

      Du kannst in jedem Fall einfach das Gewerbeamt fragen. Die sind flink bei der Sache. Filmproduzenten zB. _können_ ein Gewerbe anmelden. Das ist im Prinzip völlig belanglos erstmal, kostet aber (damals 26,-).

      Es geht nicht darum, sich aus Bequemlichkeit um eine Gewerbeanmeldung zu drücken. Es ist viel schlimmer. Das Gewerbe wurde in einem Mafialandkreis untersagt. Ein Versuch, das per Verwaltungsgericht wieder rückgängig zu machen, ist schon gescheitert, da das Gericht wieder genau die Aussagen derjenigen berücksichtigt hat, die das Verbot erwirkt haben.

      Es bleibt also neben einer sozialversicherungspflichtigen nur eine freiberufliche Tätigkeit übrig.

      Ich habe inzwischen noch
      http://www.giessen-friedberg.ihk.de/Geschaeftsbereiche/Recht_und_Steuern/Recht/Anlagen/freiberufler.jsp
      gefunden. Daraus werde ich aber nicht wirklich schlau.

      Ist ein EDV-Dozent nun auch ein EDV-Berater für Standardsoftware, wenn er diese unterrichtet, oder meint EDV-Berater eher, welche Software der Kudne kaufen soll?

      Zum Unterrichten gehört schließlich erheblich mehr, als zu einer Kaufentscheidung beizutragen.

      LG
      Robert

  2. Hi Robert

    Ob Du als Freiberufler anerkannt wirst, entscheidet letztendlich das Gesetz (und das Finanzamt).

    http://www.unternehmerinfo.de/Gruendung/Allgemein/Existenzgruendung_freie_Berufe.htm

    http://www.freie-berufe.de/

    HTH

    Uwe
    Portland, OR

  3. Nur drei Denkanstöße:

    • wenn Du als Selbstständiger nur einen Auftraggeber hast, fällt Deine Tätigkeit unter den Begriff der Scheinselbstständigkeit, mit dem Ergebnis, dass Du zur gesetzlichen Versicherung verpflichtet bist (die Du selbst abführen musst).

    • wenn Du nicht angemeldet bist, bekommst Du keine Steuernummer und kannst weder Steuern nehmen noch absetzen.

    • bei einer Gewerbeanmeldung hast Du die Wahl, ein Jahr lang vom Aufwand der Steuer befreit zu werden: Du darfst dann ebenfalls keine MwSt nehmen, aber auch nichts absetzen.

    Gruß, LX

    --
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    1. Hellihello

      Nur drei Denkanstöße:

      • wenn Du als Selbstständiger nur einen Auftraggeber hast, fällt Deine Tätigkeit unter den Begriff der Scheinselbstständigkeit, mit dem Ergebnis, dass Du zur gesetzlichen Versicherung verpflichtet bist (die Du selbst abführen musst).

      Das könnte aber eine Straftat seitens des Arbeitgebers sein, würde ich mutmaßen.

      • wenn Du nicht angemeldet bist, bekommst Du keine Steuernummer und kannst weder Steuern nehmen noch absetzen.

      Was meinst Du damit. Als ich vor 20 Jahren für 3 Wochen in einem Meinungsumfrageinstitut arbeitete, bekam ich eine Steuernummer. Seitdem muss ich eine Einkommenssteuererklärung machen. Nehme ich USt. ein, dann muss ich sie angeben. Ab einem bestimmten Einkommen _muss_ ich USt. berechnen. So mein Kenntnisstand.

      • bei einer Gewerbeanmeldung hast Du die Wahl, ein Jahr lang vom Aufwand der Steuer befreit zu werden: Du darfst dann ebenfalls keine MwSt nehmen, aber auch nichts absetzen.

      Das hat lediglich etwas mit der selbständigen Tätigkeit zu tun. Ob Du in Deinem Bereich verpflichtet bist, ein Gewerbe anzumelden, hat mit der Steuer nix zu tun. Die Steuer hat bei mir nichtmal davon durchs Gewerbeamt erfahren bei einer GbR. Die wollten auch nie eine Gewerbeanmeldung sehen. Nur den GbR-Vertrag.

      Dank und Gruß,

      frankx

      --
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    2. Moin!

      • wenn Du als Selbstständiger nur einen Auftraggeber hast, fällt Deine Tätigkeit unter den Begriff der Scheinselbstständigkeit, mit dem Ergebnis, dass Du zur gesetzlichen Versicherung verpflichtet bist (die Du selbst abführen musst).

      Das ist so sachlich falsch. Die Indizien für Scheinselbständigkeit umfassen einen weitaus größeren Katalog an Punkten, die zutreffen müssen, damit der Verdacht von Scheinselbständigkeit aufkommen kann.

      Beispielsweise eindeutig gegen Scheinselbständigkeit spricht, wenn der Selbständige grundsätzlich auf für andere Auftraggeber arbeiten könnte, wenn er nicht wie ein Arbeitnehmer in den Betriebsablauf des Auftraggebers eingebunden ist, oder er grundsätzlich unabhängige wirtschaftliche Entscheidungen treffen kann.

      • wenn Du nicht angemeldet bist, bekommst Du keine Steuernummer und kannst weder Steuern nehmen noch absetzen.

      Auch das ist falsch: Freiberufler beantragen einfach beim Finanzamt eine Steuernummer und ebenfalls die gewünschte Regelung zur Umsatzsteuer. Die Abfuhr von Umsatzsteuer ist unabhängig vom Status "Freiberufler oder Gewerbetreibender". Die sonstigen Steuern sind es ja ebenso.

      • bei einer Gewerbeanmeldung hast Du die Wahl, ein Jahr lang vom Aufwand der Steuer befreit zu werden: Du darfst dann ebenfalls keine MwSt nehmen, aber auch nichts absetzen.

      Und schon wieder falsch. Als Kleinunternehmer (weniger als 17.500 Euro Umsatz im laufenden Jahr und vorraussichtlich weniger als 50.000 Euro Umsatz im kommenden) ist man aus der Umsatzsteuerzahlung, aber auch dem Vorsteuerabzug standardmäßig raus, kann aber darauf verzichten und agiert dann wie ein normales Unternehmen: Mit ausgewiesener Umsatzsteuer auf den Rechnungen und dem Abzug von gezahlter Umsatzsteuer bei eigenen Anschaffungen jeder Art. Dieser Verzicht auf Kleinunternehmerregelung ist für fünf Jahre bindend.

      - Sven Rautenberg

      1. Hallo.

        Beispielsweise eindeutig gegen Scheinselbständigkeit spricht, wenn der Selbständige grundsätzlich auf für andere Auftraggeber arbeiten könnte, wenn er nicht wie ein Arbeitnehmer in den Betriebsablauf des Auftraggebers eingebunden ist, oder er grundsätzlich unabhängige wirtschaftliche Entscheidungen treffen kann.

        Ansonsten könnte man auch gleich alle Volkshochschulen vergittern.

        Die Abfuhr von Umsatzsteuer ist unabhängig vom Status "Freiberufler oder Gewerbetreibender". Die sonstigen Steuern sind es ja ebenso.

        Bis eben auf die Gewerbesteuer.
        MfG, at

    3. Nur drei Denkanstöße:

      Au ja, ich stoße mit ;)

      • wenn Du als Selbstständiger nur einen Auftraggeber hast, fällt Deine Tätigkeit unter den Begriff der Scheinselbstständigkeit, mit dem Ergebnis, dass Du zur gesetzlichen Versicherung verpflichtet bist (die Du selbst abführen musst).

      Was Du meinst, sind die "arbeitnehmerähnlichen Selbständigen", das hat nichts mit Scheinselbständigkeit zu tun (sonst wäre jeder freie Mitarbeiter wegen der 5/6-Regelung scheinselbständig). Im Zweifel gibt es hierfür ein Anfrageverfahren bei der Rentenversicherung.

      Siechfred

      --
      Chancengleichheit bedeutet nicht, dass jeder einen Apfel pflücken kann, sondern dass der Zwerg eine Leiter bekommt.
  4. Ist die Gewerbeordung Bundes- oder Landesrecht?

    Bundesrecht.

    Gilt Dozent sein als "Unterrichtswesen"?

    Kann sein, sehr vieles spricht dafür.

    Pragmatische Lösung: Melde kein Gewerbe an, sondern teile dem zuständigen Finanzamt mit, dass Du ab dem Zeitpunkt X als freiberuflicher Dozent selbständig tätig bist. Die letztlich verbindliche Entscheidung fällt nämlich dieses Finanzamt.

    Siechfred

    --
    Chancengleichheit bedeutet nicht, dass jeder einen Apfel pflücken kann, sondern dass der Zwerg eine Leiter bekommt.