Moin!
- Die Ermittlung einer IP-Adresse bis zur Haustüre kann nur von Kriminalbehörden vorgenommen werden wenn der Verdacht auf eine schwerwiegende Straftat vorliegt etc. Nur in diesem Fall wird der Provider Auskuft erteilen. TKG § 113a und § 113b. Siehe hier.
Naja, da würde ich mich nicht drauf verlassen.
Der von der Regierung vielgerühmte Richtervorbehalt z.B. bei Hausdurchsuchungen sollte eigentlich auch davor schützen, bei Bagatellschäden angewandt zu werden - trotzdem wurde es auch schon bei Urheberrechtsverletzungen mit unter 100 Euro Schaden angeordnet.
- Sven Rautenberg