Hallo dedlfix
Das funktioniert dann aber nur für die Pornoindustrie. Vermutlich habe ich deswegen noch nichts von diesem möglicherweise neuen Weg der Ermittlung von ladungsfähigen Anschriften gehört.
Das ist kein neuer Weg sondern eine angepasste Weiterführung des alten.
Vielleicht wird dieser Weg auch beschritten, weil es schwerfällt, bei diesem Material einen Richter davon zu überzeugen, dass der Verletzer die Interessen des Urhebers eines schützenswerten Werkes mit entsprechender Schöpfunghöhe „in gewerblichem Ausmaß” verletzt hat, was zur Durchsetzung des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs notwendig wäre.
Das schränkt die Anzahl der Delikte ziemlich ein. Auch dürfte das mediale Interesse an der Pornoindustrie geringer sein als das an der Musik- und Filmindustrie.
Dazu ist vielleicht diese Statistik (pdf) interessant.
Musik und Filme sind relativ einfach auch ohne Filesharing zu erhalten (Mitschnitt vom Radio oder von Radionstreams, div. kostenpflichtige Downloadportale, Ausleihe oder Kopie vom Kumpel, Videothek).
Viele Pornokonsumenten wollen nicht, dass ihr Umfeld davon erfahrt. Bei der Ausleihe in der Videothek kann es leicht passieren, dass er dort Bekannte trifft, während er mit den Filmen gerade an der Kasse steht. Für Versand oder (bezahlten) Download muss er sich zumindest dem Anbieter bekannt geben, und hat dann (schon für das Atersverifikationssystem) eventuell eindeutige Überweisungen oder Abbuchungen auf seinem Konto. Dadurch dürfte der Anteil derer, die nach einer (scheinbar) anonymen Beschaffungsmöglichkeit suchen relativ hoch sein, selbst bei Konsumenten, die durchaus bereit währen auch ein paar Euro dafür zu bezahlen.
Für das primäre Interesse eines Urhebers spräche, dass die Ermittlungsbehörden den Fall nicht über eine Hausdurchsuchung sondern auf dem bekannten Wege dem Beschuldigten publik gemacht haben, sich damit quasi weigern, Handlanger zu spielen und nicht mit dem nötigen Ernst gewillt sind, verwertbare Hinweise zu sammeln.
Wie sollen Staatsanwälte auch reagieren, wenn sie eine Anzeige wegen Urheberrechtsverletzung und Verbreitung pornografischer Werke zusammen mit einer Liste von vielen (eventuell hunderten) Titel-IP-Zeit-Kombinationen erhalten. Aktiv werden müssen sie, ihnen dürfte aber klar sein, dass es sich nicht um Verbreiter in großem Stil handelt, und so viele Hausdurchsuchungen wären auch kaum durchführbar. Außerdem könnte eine Hausdurchsuchung die Verbreitung kaum zweifelsfrei beweisen, sondern nur den Besitz oder die Beschaffung, und die ist bei normaler Pornografie nicht verboten, zumindest kein Offizialdelikt.
… Inwieweit die darüber erlangten Kenntnisse weiterverwendet werden dürfen, wenn schon die Akteneinsicht über diesen Weg unstatthaft gewesen ist, weiß ich nicht.
Meinst du, das interessiert die Abmahner?
Wenn sie die Klarnamen erstmal haben, können sie kostenpflichtig abmahnen. Sie verlangen mehrere hundert Euro pro Werk als Anwaltsgebühr und Schadensersatz. Und der größte Teil der Abgemahnten unterschreibt und bezahlt um Ruhe zu haben, aus Angst vor den angedrohten noch höheren Forderungen oder aus Angst vor einem Prozess oder dass seine Leidenschaft dadurch öffentlich werden könnte.
Von Zivilgerichtsverfahren wegen Filesharing von XXX-Material habe ich bisher noch nichts gelesen.
Interessant in dem Zusammenhang ist, dass auch sehr viele Uraltpornos abgemahnt werden, die selbst auf den 1€-Grabbeltischen der Videotheken nicht mehr zu finden sind, auch Pornos, die sich beim besten Willen in keiner Videothek, keinem Erotikportal oder -versand finden lassen.
Vielleicht ist Abmahnen lukrativer, als die Werke regulär anzubieten?
Aber gut, im vorliegenden Fall der zeitlich begrenzt stattfand braucht man schon einige Anhaltspunkte.
Genau, im vorliegenden Fall gibt es keinerlei Anhaltspunkte, die zu einem möglichen Täter führen könnten, wenn der Anzeigeerstatter diese nicht gleich mitliefert.
Auf Wiederlesen
Detlef
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