LX: Impressumspflich bei Anwälten und Notaren

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Ein guter Rat zuvor: Rache ist immer ein schlechter Berater.

Was die 1-2% angeht: juris non calculat. Der Mann muss sich mit dem Recht auskennen, Kopfrechnen gehört leider nicht dazu. Du kannst lediglich die Anwaltskammer bitten, seine Honorarpraxis zu prüfen und ihn abgesehen davon bitten, Euch mit dem Betrag etwas entgegenzukommen.

Wenn keine Gebührenüberhebung vorliegt, wirst Du ganz schlechte Karten haben, gegen ihn vorzugehen. Abgesehen davon sind die Kosten bei Erstabmahnungen inzwischen ziemlich stark gedeckelt, so dass Du ihm wegen dem Impressum kaum Geld abknöpfen können wirst.

Gruß, LX

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RFC 1925, Satz 3: Mit ausreichendem Schub fliegen Schweine wunderbar. (...)