Hallo,
Der eigentliche Punkt besteht nämlich darin, dass die
Informationspflicht des Anbieters zum einen durch Nutzereinstellungen im »» Browser erledigt werden kann
woraus schließt Du diese Interpretation?
Aus dieser, ebenfalls, nur interpretierenden Seite:
http://www.internet-law.de/2009/11/cookies-nur-noch-mit-einwilligung-des.html
entnehme ich, das im neuerem Entwurf der Zusatz:
"sofern der betreffende Teilnehmer oder Nutzer nicht zuvor seine Einwilligung gegeben hat, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Browser-Einstellung eine vorherige Einwilligung darstellt"
gestrichen wurde. War allerdings selber zu blöd, daß bis an die Quellen zu verfolgen, deswegen lese auch ich ja nur interpretierende Quellenverwerter.
Chräcker