Texter mit x: Abgemahnt wg. Bildernutzung

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Was meint ihr?

Das steht schon dort:
http://forum.de.selfhtml.org/archiv/2009/1/t181508/#m1200317

Meine Meinung: Wer Bilder "lizenzfrei" und "lizenzpflichtig"* gegenübergestellt auch jedem Otto-Norma-Bürger zur Nutzung anbietet, der sollte dafür sorgen, daß die Verständlichkeit seine Willenserklärung über "lizenzfrei" und "lizenzpflichtig" hinausgeht, denn "Lizenzfreiheit" ist nicht nur ein proprietäres Nutzungsverfahren, sondern auch ein Wort, "lizenzfrei" als Adjektiv sowieso. Ich bin jetzt vermutlich nicht weit genug vorgedrungen um auch nur das Popup zu sehen, jedenfalls habe ich keinen Hinweis gefunden. Man ist auch nicht verpflichtet bis zum Gehtnichtmehr nach _Klarstellungen_ zu suchen wenn man Formulierungen gefunden hat, die man als Nutzungserlaubnis interpretieren kann beziehungsweise, wie ein Richter zu entscheiden hätte, darf.

* Hier schwächelt dann endgültig auch die Argumentation "lizenzfrei" würde, wie jeder erkennen müßte, bedeuten, daß das Bild ohne Lizenz, also ohne (eingeschlossene) Erlaubnis, daherkommt, denn was soll "lizenzpflichtig" dann für den normal verständigen Menschen anderes sein? Bei "lizenzpflichtig" man braucht eine (extra) Lizenz zur Nutzung und bei "lizenzfrei" braucht man eine (extra) Lizenz zur Nutzung? Hä?

Der Unterschied der zwischen lizenzfrei und lizenzpflichtig, nach dem (hier wie es aussieht unerklärten**) Willen derer die diese Verfahren einsetzen, besteht, liegt in Vertragsbedingungen die mit "frei" oder "pflicht" nichts zu tun haben.  Die Begriffe allein sind unter Umständen ungeeignet um eine Erklärung abzugeben, die dem Willen entspricht. Ich bin überzeugt, dieser Argumentation könnte sich ein Richter anschließen.

** "Dabei ist beachtlich, dass nicht der innere Willenstatbestand, sondern nur der durch die Erklärung nach außen erkennbar gemachte Wille den gewünschten Rechtserfolg bewirken kann."
weiter
"Der Irrtum macht die Willenserklärung nicht unwirksam. In bestimmten Fällen berechtigt der Irrtum aber dazu, die Folgen der irrtümlich abgegebenen Willenserklärung rückwirkend zu beseitigen (Anfechtung). Folgende Irrtümer sind zu unterscheiden:

Weicht die Erklärung unbewusst von dem Geschäftswillen ab, so handelt es sich um einen anfechtbaren Irrtum bei der Willensäußerung. Er kommt vor als Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 1. Fall BGB), bei dem der Erklärende zwar die Willenserklärung abgibt, die er abgeben will, aber über den Inhalt irrt, der seiner Erklärung durch Auslegung beigelegt wird."
http://de.wikipedia.org/wiki/Willenserklärung#Subjektiver_Tatbestand

Wenn das zutrifft, wäre also an dem, der eine Erklärung abgegeben hat die nicht seinen Willen widerspiegelt, die fälschliche Erteilung des Nutzungsrecht anzufechten.

Was zwar nicht genau paßt aber zeigt in welche Richtung der Weg geht:
"Die herrschende Meinung vertritt zu diesem Problem die sog. Erklärungstheorie, die sich aus dem Verantwortlichkeitsprinzip ableitet: Danach wird dem Erklärenden sein Verhalten auch bei fehlendem Erklärungsbewusstsein als Willenserklärung zugerechnet, wenn er bei Beachtung der im Rechtsverkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst wird, sogenannte Erklärungsfahrlässigkeit."