Klawischnigg: abfrage der AGB checkbox

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Hi there,

Das ist wie Tom schon andeutete ein anderer Fall. [...]

Bei den AGB eines Händlers ist es so, dass diese als Vertragsbestandteil des direkten Vertrages zwischen dem Kunden und dem Händler wirksam werden sollen. Und die müssen dann (zumindest im Streitfall) nachweisbar bekannt gewesen sein.

Magst recht haben, ich werd' dem aber nachgehen, wenn ich etwas Zeit habe. Das Anklicken der AGBs scheint mir aber, wie Tom erwähnt hat, eben auch von der anderen, der technischen Seite her, rechtlich nicht viel herzugeben (Auch wenn ich einräume, daß bei meinem ersten Posting nicht bedacht zu haben).
Wie will ich nachweisen, daß der Kunde das tatsächlich angeklickt hat? Ich habe einige Male als gerichtlich beeideter Sachverständiger in "EDV-Prozessen" gearbeitet und weiss daher, wie es um die Glaubwürdigkeit von Einträgen in Datenbanken (und um nichts anderes geht es da ja im Prinzip) vor Gericht bestellt ist.
Dem Richter und den Anwälten kannst Du ja erzählen, daß man nur weiterkommt, wenn das und das angeklickt etc. wurde, aber den Sachverständigen kannst Du damit normalerweise nicht täuschen. Das Hauptproblem scheint mir aber zu sein, daß Du ja eine nachträgliche Manipulation idR niemals ausschliessen kannst und die Daten tragen nun einmal kein Mascherl...