Hi,
Was Der Martin schreibt stimmt zwar so nicht aber ja, Du und google irren potentiell. Nach Absatz 1 kommt im § 23 KunstUrHG noch der Absatz zwei.
Ja und?
"Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird."
Wer stellt denn fest, ob einer der (als Beiwerk) Abgebildeten ein berechtigtes Interesse daran hat, daß das Bild nicht veröffentlicht wird?
Klar, im Zweifel ein Gericht, aber zu erst einmal der Abgebildete selbst. Und wohl kaum Google. Es sei denn, es ist offensichtlich (vielleicht weil jemand aus 'nem Pornoshop, oder, noch schlimmer, aus 'ner Kirche, oder noch schlimmer, vom FDP-Parteitag kommt). >;->
Will heißen: Die Veröffentlichung ist *prinzipiell* erlaubt, jedenfalls solange wie ein Abgebildeter kein "berechtigtes Interesse" geltend macht. Ich wüßte nicht, daß Google entsprechenden Bitten/Aufforderungen bislang nicht nachkommen würde - auch ohne sich querzustellen, daß da doch gar kein berechtigtes Interesse vorläge ...
Oder wie stellst Du dir eine andere Umsetzung des Paragraphen vor? Zum Zeitpunkt der Aufnahme alle Beiwerk-Personen ansprechen und um Erlaubnis bitten? Wohl kaum auch nur im Ansatz praktikabel, und alleine deswegen auch wohl kaum im Sinne des Gesetzgebers ...
Gruß, Cybaer
Zweck des Disputs oder der Diskussion soll nicht der Sieg, sondern der Gewinn sein.
(Joseph Joubert, Schriftsteller)