Will heißen: Die Veröffentlichung ist *prinzipiell* erlaubt, jedenfalls solange wie ein Abgebildeter kein "berechtigtes Interesse" geltend macht.
Nicht ganz, wenn er ein berechtigtes Interesse geltend machen kann, war es von Anfang an unzulässig. Man muß aber nicht fragen, damit es, falls kein solches Interesse vorliegt, zulässig ist (wie es sich aus Der Martins Aussage ergeben würde).
Ich wüßte nicht, daß Google entsprechenden Bitten/Aufforderungen bislang nicht nachkommen würde ...
Das habe ich auch nicht gesagt. Google soll aber eine Weile auf dem Standpunkt gestanden haben, daß man die Veröffentlichung erst untersagen können sollte, wenn die Bilder veröffentlicht sind, rechtlich unhaltbar.
Oder wie stellst Du dir eine andere Umsetzung des Paragraphen vor? Zum Zeitpunkt der Aufnahme alle Beiwerk-Personen ansprechen und um Erlaubnis bitten? Wohl kaum auch nur im Ansatz praktikabel, und alleine deswegen auch wohl kaum im Sinne des Gesetzgebers ...
Wenn es darum geht sich gegen die Verletzung eines Rechtes zu wehren, interessiert es den Gesetzgeber so gut wie gar nicht, wie praktikabel das für den ist, der den Verstoß begeht. Das zumindest insoweit es um Unterlassungsansprüche u.ä. geht, nicht was Strafen angeht.
Wer etwas nutzt bei dem fremde Rechte tangiert sind geht in geschätzten 99% der Fälle das Risiko ein, daß ein Recht eines anderen verletzt sein könnte. Aus diesem Grund werden z.B. oft Nummernschilder von Autos unkenntlich gemacht, weil fast nie auszuschließen ist, daß Persönlichkeitsrechte verletzt werden könnten. Im Urheberrecht ist es ähnlich, als Nutzer von Nutzungsrechten kann man fast nie sicher sein, ob der, der einem die Nutzungsrechte erteilt hat auch dazu berechtigt war, dazu müßte man schon bei der Schaffung des Werkes dabeigewesen sein (und selbst dann könnte es ein Plagiat sein).