Womit er rechnen muß ist eine Zivilklage auf Schadenersatz und eventuell auf Unterlassung und, wenn auch unwahrscheinlich, eine Anzeige wegen Urheberrechtsverletzung.
Bla bla...
Eine "Anzeige wegen Urheberrechtsverletzung" ist eine Anzeige wegen Betrugsverdachts. Anders wird die strafrechtlich gar nicht entgegen genommen. Sonst wäre es nämlich nur Zivilrecht.
Du müßtest nur mal den § 263 StGB lesen um zu der Erkenntnis zu kommen, daß eine Urheberrechtsverletzung nur schwer vorstellbar Betrug sein kann. Wo kommt es denn zur Täuschung des Urhebers/Rechteinhabers, wenn man ungefragt ein Werk verwertet?
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__263.html
Betrug ist es, wenn ich behaupte Uhrheber zu sein und dann jemandem gegen Bezahlung vermeintlich Rechte einräume, das ist aber wiederum keine Verletzung des Urheberrechts gegenüber dem Betrogenen.
Des weiteren müßtest Du nur mal ins UrHG schauen um den Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften zu finden. Im StGB sind _nicht_ alle Straftatbestände aufgezählt, es gibt weiter in anderen Gesetzen. In den §§ 106 bis 108b werden Freiheitsstrafen bis zu ein, drei und fünf Jahren oder Geldstrafen angedroht, soll das Zivilrecht sein?
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/
Polizisten sind eben kein Richter oder Staatsanwälte.